Abschlusskosten für Lebensversicherung nicht als Werbungskosten abziehbar
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, EStG § 20, EStG § 17, EStG § 23, EStG § 9 Abs. 1
Instanzenzug: , F
Gründe
1. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
2. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
a) Die Frage, ob in Lebensversicherungsbeiträgen enthaltene Abschluss- und Verwaltungskostenanteile im Rahmen der Besteuerung der Sparanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Werbungskosten oder als negative Einkünfte zu berücksichtigen sind, hat entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass Abschlusskosten bei Lebensversicherungsverträgen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, sondern Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage i.S. von § 20 EStG darstellen (vgl. Senatsurteil vom VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223; Senatsbeschluss vom VIII B 38/04, BFH/NV 2006, 288). Der Senat hat überdies ausgeführt, dass Gebühren für den Erwerb nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) dienen, nur nach Maßgabe der Sonderregelungen der §§ 17, 23 EStG sowie des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes —d.h. als Teil der Anschaffungskosten— die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer mindern (Senatsurteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006,288). Das gilt nicht nur für die Abschlusskosten, sondern gleichermaßen für die in den Versicherungsbeiträgen enthaltenen Verwaltungskostenanteile (so auch Finanzgericht —FG— Baden-Württemberg, Urteil vom 13 K 4608/08, juris). Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner weiteren Entscheidung des BFH zu dieser Problematik.
b) Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, „Ist das Finanzamt daran gehindert, zusätzliche Beträge zu besteuern, wenn für einen insgesamt geschilderten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft mit den zu versteuernden Beträgen erteilt wird?”, hat mangels Klärungsbedürftigkeit ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde wendet sich damit im Ergebnis gegen die Besteuerung von Guthabenzinsen aus einem Depot, berücksichtigt indes nicht, dass das FG die verbindliche Auskunft des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vom anders würdigt als die Kläger. Nach Meinung des FG bezieht sich die Äußerung des FA lediglich auf eine von den Klägern erstellte Berechnung eines Überschusses, bei der Zinsen aus einem in ein Depot eingezahltes Guthaben keine Erwähnung finden. Nach Auffassung des FG hat das FA Aussagen zur Behandlung etwaiger mit dem Depot im Zusammenhang stehender Guthabenzinsen deshalb gar nicht getroffen. Mit Einwendungen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG und gegen die vom FG gezogenen Schlussfolgerungen kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden. Denn derartige Einwendungen beinhalten im Ergebnis die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 235 Nr. 2
RAAAD-34540