BVerwG Urteil v. - 2 C 134.07

Leitsatz

1. Ein Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 BeamtVG setzt ein zielgerichtetes Verhalten des Täters voraus, das einem Beamten im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter außerhalb des Dienstes körperlichen Schaden zufügen soll ("Vergeltungsangriff", im Anschluss an BVerwG 2 C 17.98 Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2).

2. Ein Vergeltungsangriff liegt nur vor, wenn der Beamte durch den Angriff in eine objektive Gefährdungslage gerät. Einer Notwehrsituation im strafrechtlichen Sinne bedarf es nicht.

3. Vom Normzweck des § 31 Abs. 4 BeamtVG sind nicht nur die vom Angreifer bezweckten, sondern auch die durch den Angriff ungeplant verursachten physischen oder psychischen Schäden erfasst.

4. Zwischen dem Angriff und dem eingetretenen Körperschaden muss ein qualifizierter Zurechnungszusammenhang bestehen. Daran kann es fehlen, wenn der Beamte durch eigenes Verhalten eine für den Verletzungserfolg wesentliche Mitursache gesetzt hat (Anschluss an die stRspr zu § 31 Abs. 1 BeamtVG, BVerwG 2 C 118.64 BVerwGE 26, 332 und vom BVerwG 2 A 9.04 Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16).

5. Ob eine von dem Beamten gesetzte Mitursache für den Verletzungserfolg in diesem Sinne wesentlich ist, bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kann es insbesondere eine Rolle spielen, ob der Beamte durch sein Verhalten im Vorfeld des Angriffs dienstliche Weisungen, begründete Empfehlungen oder Gebote der Vernunft oder Sittlichkeit befolgt oder missachtet hat.

Gesetze: BeamtVG § 31 Abs. 1; BeamtVG § 31 Abs. 4

Instanzenzug: VG München, M 5 K 03.4440 vom VG München, M 5 K 03.4442 vom Bayerischer VGH, 3 B 04.2722 vom Fachpresse: ja BVerwGE: ja

Gründe

I

Der 1945 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Fachoberlehrer an der Staatlichen Wirtschaftsschule Freising im Dienst des Beklagten. Dort unterrichtete er einen Schüler, der auf Grund schlechter Leistungen u.a. in einem vom Kläger unterrichteten Fach eine Klasse wiederholen musste und im März 1996 wegen erheblicher Auffälligkeiten vom Schulleiter entlassen wurde. Vor seiner Entlassung äußerte der Schüler, er werde sich am Kläger und am Schulleiter rächen.

Am Morgen des tötete der ehemalige Schüler des Klägers an seiner früheren Arbeitsstelle den Betriebsleiter und einen Vorarbeiter und begab sich dann schwer bewaffnet zur Staatlichen Wirtschaftsschule Freising. Dort drang er ins Sekretariat ein und erschoss den Schulleiter. Anschließend ging er in den EDV-Raum, in dem der Kläger normalerweise unterrichtete, und fragte nach diesem. Von der anwesenden Vertretungslehrerin erfuhr er, dass der Kläger sich wegen einer Erkrankung nicht im Schulgebäude aufhielt. Daraufhin löste der Täter Feueralarm an der Schule aus. Er fügte einem Lehrer, der ihm begegnete, eine Schussverletzung zu, zündete eine Handgranate sowie mehrere selbst gefertigte Rohrbomben und verübte dann Suizid. Ein zur Sicherung und Evakuierung der Schule alarmiertes Einsatzkommando der Polizei fand die Leiche des Schulleiters etwa um 9:30 Uhr, die des Täters erst nach 12:00 Uhr.

Der Kläger war seit dem dienstunfähig erkrankt und hielt sich auch am Morgen des Tattages zu Hause auf. Die Polizei unterrichtete ihn um 8:45 Uhr telefonisch darüber, dass ein ehemaliger Schüler bewaffnet in die Wirtschaftsschule eingedrungen sei und gedroht habe, ihn umzubringen, so dass zu befürchten sei, er könne den Kläger aufsuchen, um auch ihn zu töten. Zu diesem Zeitpunkt waren nähere Einzelheiten noch nicht bekannt. Der Kläger wurde von Polizeibeamten in seiner Wohnung abgeholt und zu seinem Schutz zur Polizeiwache gebracht. Dort erfuhr er gegen 11:45 Uhr, dass der Schulleiter erschossen worden sei. Gegen den Rat der Polizeibeamten begab er sich in seine Wohnung, um bei seiner Familie zu sein; dabei wurde ihm mitgeteilt, dass der Täter noch nicht gefasst, sein Leben also noch in Gefahr sei. Nachdem im Rundfunk über den Suizid des Täters berichtet worden war, fuhr der Kläger zur Schule, um mit Kollegen zu sprechen. Als er den getöteten Schulleiter sah, verließ er die Schule wieder.

Der Kläger begab sich in ärztliche Betreuung. Der erstbehandelnde Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung. Der die Behandlung übernehmende Psychotherapeut stellte eine neurotische Depression mit posttraumatischer Belastungsstörung fest.

Am kam es zu einem weiteren Vorfall. An diesem Tag erhielt der Kläger an seine private Adresse ein anonymes Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Du kannst ja schon wieder lachen!?

Die Zeit lä<u>ft gegen dich!

Wir werden Dich jagen!

Wir werden Dich schlachten!

Adams Ärben"

Der den Kläger behandelnde Psychotherapeut stellte als Folge dieses Schreibens ein Wiederaufleben und eine Intensivierung der Erstsymptomatik fest.

Im Juli 2002 beantragte der Kläger, das Geschehen vom als Dienstunfall anzuerkennen. Dies lehnte die Bezirksfinanzdirektion Regensburg ab, da der Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Abwesenheit nicht selbst angegriffen worden sei. Auf weiteren Antrag erkannte sie das Ereignis vom als Dienstunfall nach § 31 Abs. 4 BeamtVG an, jedoch mit der Einschränkung, dass der eingetretene Körperschaden lediglich als vorübergehende Verschlimmerung einer unfallunabhängigen Vorerkrankung - ängstlich-depressives Syndrom - einzustufen sei. Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos. Mit Ablauf des Monats März 2003 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Vorfall vom als Dienstunfall anzuerkennen und hinsichtlich des Ereignisses vom festzustellen, dass dieser Vorfall die Folgen des Dienstunfalls vom verschlimmert habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zur Entscheidung verbundenen Klagen durch Beschluss abgewiesen. Zwar habe der Täter gegen den Kläger im Hinblick auf dessen früheres dienstliches Verhalten als Lehrer vorgehen wollen, doch sei es nicht zu einem Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4 BeamtVG gekommen. Darunter sei eine von einem Menschen ausgehende zielgerichtete Handlung zu verstehen, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit eines Beamten richte. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Der Täter habe den Kläger in der Schule töten oder physisch verletzen wollen; seine Handlungen seien hingegen nicht auf eine psychische Schädigung gerichtet gewesen. Hiervon unabhängig fehle es auch an einer Angriffs-, d.h. Verletzungshandlung. Eine solche liege in Anlehnung an den Notwehrbegriff im Zivil- und Strafrecht erst vor, wenn sich die Bedrohung beim Opfer objektiv als "gegenwärtig" darstelle, sodass der Angegriffene sich in seiner Reaktion auf das Notwehrrecht berufen könne. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Als der Täter in der Schule versucht habe, den Kläger zu finden, sei dieser so weit entfernt gewesen, dass eine Notwehrsituation nicht bestanden habe. Auch die Information des Klägers durch die Polizei und der Umstand, dass er zu seiner Sicherheit in die Polizeiwache gebracht worden sei, könne nicht als unmittelbar bevorstehender Angriff gewertet werden. Erst recht sei eine zur Notwehr berechtigende Situation während der späteren - dienstlich nicht veranlassten - Anwesenheit des Klägers in der Schule nicht mehr anzunehmen. Weil der Vorfall vom nicht als Dienstunfall anzuerkennen sei, handle es sich bei den Folgen der Morddrohung vom lediglich um die Verschlimmerung einer nicht durch einen Dienstunfall ausgelösten Vorerkrankung.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II

Die Revision ist mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht begründet (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich § 31 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom <BGBl I S. 3926>). Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um darüber zu entscheiden, ob der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls vom als Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG hat. Aus demselben Grund kann auch über den Antrag auf Anerkennung der Folgen des Vorfalls vom als Verschlimmerung eines durch Dienstunfall verursachten Körperschadens nicht abschließend entschieden werden.

Ein Beamter, der durch einen Dienstunfall oder durch ein diesem gleichgestelltes Ereignis verletzt wird, hat Anspruch auf Leistungen der Unfallfürsorge; ist er infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er insbesondere ein Unfallruhegehalt (§ 30 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 BeamtVG). Unter welchen Voraussetzungen ein Dienstunfall oder ein gleichgestelltes Ereignis vorliegt, ergibt sich im Wesentlichen aus § 31 BeamtVG. Danach hat der Kläger zwar keinen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG erlitten, doch ist er Opfer eines Angriffs im Sinne von § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geworden. Ob der bei ihm eingetretene Körperschaden auf diesen Angriff zurückzuführen ist und deshalb ein Anspruch auf Unfallfürsorge zu begründen vermag, bedarf weiterer Aufklärung.

1. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Kläger nicht durch einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG verletzt worden ist. Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Das den Körperschaden des Klägers verursachende Ereignis ist jedoch - unabhängig davon, welcher Teil des Geschehens am zu Grunde gelegt wird - nicht in Ausübung des Dienstes eingetreten. Denn der Kläger war am nicht im Dienst, sondern dienstunfähig erkrankt und damit von seiner Dienstleistungspflicht befreit. Der Körperschaden ist auch nicht "infolge des Dienstes" eingetreten, da auch diese Tatbestandsalternative voraussetzt, dass die den Schaden verursachende Kausalkette in Gang gesetzt wird, während der Beamte im Dienst ist ( BVerwG 2 C 136.67 - BVerwGE 37, 139 <143>). Schließlich hat sich der Kläger nicht etwa dadurch selbst "in den Dienst versetzt", dass er sich am frühen Nachmittag des in die Schule begeben hat. Denn das Aufsuchen des Tatorts gehörte nicht zu seinem dienstlichen Auftrag als Lehrer, sodass seine Anwesenheit in der Schule nicht dienstlich veranlasst war (zu diesem Kriterium BVerwG 6 C 36.66 - BVerwGE 37, 203 <208>).

2. Das Berufungsgericht verletzt jedoch Bundesrecht mit seiner Annahme, die Anerkennung eines so genannten "Vergeltungsangriffs" gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG scheitere daran, dass ein Angriff im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgelegen habe.

Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird (Vergeltungsangriff). Ein auf dieser Vorschrift beruhender Anspruch auf Unfallfürsorge setzt tatbestandlich einen Angriff, einen bei dem Beamten eingetretenen Körperschaden sowie einen qualifizierten Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Körperschaden voraus.

a) Dabei ist der Begriff des Angriffs im Anschluss an die Senatsrechtsprechung zu § 37 Abs. 2 BeamtVG ( BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2) zu bestimmen. Er erfordert ein zielgerichtetes Verhalten des Täters, das sich gegen einen Beamten richtet und ihm wegen seiner Eigenschaft als Beamter oder im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten einen körperlichen Schaden zufügen soll. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass weder den Beamten zufällig treffende Schädigungshandlungen noch bloße Sachschäden von ihr erfasst sind; lediglich personenbezogene und gerade durch die Beamteneigenschaft oder dienstliche Tätigkeit des Beamten motivierte Angriffe können Grundlage von Unfallfürsorgeleistungen sein.

Aus dem Zweck der Norm und ihrem Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 BeamtVG ist darüber hinaus abzuleiten, dass ein Angriff nur dann vorliegt, wenn der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Eine solche objektive Gefährdungslage erfordert, dass der Beamte sich derart "in Reichweite" des Täters befindet, dass die Angriffshandlung nicht nur nach der subjektiven Vorstellung des Beamten gefährlich ist, sondern auch bei objektiver Betrachtung eine reale Gefahr für ihn darstellt.

§ 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG regelt eine Sachverhaltskonstellation, die vom Grundbegriff des Dienstunfalls (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) nicht erfasst wird, aber aus vergleichbaren Gründen in das Recht der Unfallfürsorge einbezogen worden ist: § 31 Abs. 1 BeamtVG soll den Beamten nur von solchen Risiken entlasten, die sich während der Erledigung der ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben verwirklichen. Damit soll - nicht zuletzt im öffentlichen Interesse an einer effektiven Verwaltungstätigkeit - auch die Entscheidungsfreude des Beamten gestärkt werden. Mit vergleichbarer Zielsetzung trägt § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dem Umstand Rechnung, dass Beamte auch außerhalb des Dienstes allein wegen ihrer Eigenschaft oder Tätigkeit als Beamte in die Gefahr geraten können, Körperschäden als Folge gegen sie gerichteter Angriffe; zu erleiden. Derartige Risiken werden durch § 31 Abs. 1 BeamtVG nicht erfasst, obwohl auch sie letztlich im dienstlichen Bereich wurzeln und der betroffene Beamte deshalb ebenso schutzbedürftig ist. § 31 Abs. 4 BeamtVG weist das Risiko eines solchen Vergeltungsangriffs dem Dienstherrn zu, beschränkt den Schutz jedoch auf zielgerichtete Verhaltensweisen mit Verletzungsabsicht unter Ausschluss zufälliger Schadensverursachungen. Die Vorschrift bildet damit keine bloße Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Dienstunfall einen Beamten nur dann treffen kann, wenn er sich zumindest im Zeitpunkt des den Körperschaden verursachenden Ereignisses im Dienst befindet, sondern stellt - wie sich aus den unterschiedlichen Begriffen des Unfalls einerseits und des Angriffs andererseits ergibt - einen eigenständigen Tatbestand dar. Dies steht jedoch einer Übertragung einzelner Grundsätze der zu § 31 Abs. 1 BeamtVG ergangenen Rechtsprechung, soweit dies durch das Ziel der systematisch aufeinander bezogenen Vorschriften geboten ist, nicht entgegen.

Nach dem Normzweck des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erfüllt allerdings nicht jedes beliebige gegen einen Beamten gerichtete Verhalten den Tatbestand des Angriffs. Erfasst sind vielmehr nur solche Verhaltensweisen, die den Beamten objektiv in die Gefahr bringen, einen Körperschaden zu erleiden. Denn nur hinsichtlich solcher realen Gefahren bedarf der Beamte des Schutzes durch seinen Dienstherrn. An einer derartigen objektiven Gefährdungslage kann es vor allem aus zwei Gründen fehlen: Zum einen kann der Dienstherr von seinen Beamten erwarten, dass sie Verhaltensweisen, die erkennbar nicht von einer Verletzungsabsicht getragen sind oder denen bereits die Eignung fehlt, Körperschäden zu verursachen, als objektiv ungefährlich erkennen. Auch verbalen Angriffen oder vergleichbaren Handlungen, die sich auf eine - auch intensive, unberechtigte oder herabwürdigende - Kritik an der dienstlichen Tätigkeit eines Beamten beschränken, wird im Regelfall bereits die Eignung fehlen, Körperschäden zu verursachen. Sie sind deshalb, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht als Angriffshandlung im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG einzustufen, selbst wenn sie aus anderen Gründen strafrechtlich relevant sein mögen. Nichts anderes gilt für solche Verhaltensweisen, die lediglich in der subjektiven Vorstellung des Beamten eine Gefahr darzustellen scheinen, ohne ihn einer realen Gefahr auszusetzen. Zum anderen liegt eine objektive Gefährdungslage, wie sie für einen Vergeltungsangriff erforderlich ist, dann nicht vor, wenn der Beamte sich außerhalb der Reichweite des Täters befindet. In einem solchen Fall mag zwar die Angriffshandlung für sich genommen gefährlich sein, kann aber den Beamten als ihr eigentliches Ziel nicht erreichen. Wann dies anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich abstrakter Festlegung. Neben der Art und Reichweite des Angriffsmittels kann die Mobilität des Angreifers ebenso eine Rolle spielen wie die Nachdrücklichkeit seines Verhaltens, die Ernsthaftigkeit der von ihm ausgehenden Bedrohung oder die Frage, ob der Täter physische oder psychische Körperschäden verursachen will.

Demgegenüber ist eine objektive Gefährdungslage nicht erst dann anzunehmen, wenn der Angriff im strafrechtlichen Sinne "gegenwärtig" ist, sich der Beamte also in einer mit Hilfe strafrechtlicher Maßstäbe festzustellenden Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) befindet. Denn § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG verfolgt gänzlich andere Ziele als das strafrechtliche Institut des Notwehrrechts, sodass das Tatbestandsmerkmal "Angriff" in beiden Regelungszusammenhängen unterschiedlich ausgelegt werden kann ( BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2). Während § 32 StGB den Einsatz eines unter Strafdrohung verbotenen, also rechtswidrigen Mittels durch das Opfer eines Angriffs rechtfertigen soll und deshalb einer engen Auslegung bedarf, betrifft § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht die Reaktionsmöglichkeiten des Angegriffenen gegenüber dem Angreifer, sondern die Bewältigung der Angriffsfolgen im Verhältnis zwischen dem angegriffenen Beamten und seinem Dienstherrn. Die Vorschrift dient dabei - wie § 31 Abs. 1 BeamtVG - ebenso dem Interesse des Dienstherrn an der Aufrechterhaltung der Entscheidungsfreude seiner Beamten und damit der Handlungsfähigkeit der Verwaltung wie dem Interesse des Beamten daran, die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden nicht allein tragen zu müssen. Diesem Ziel entspricht es, den Begriff des Angriffs zwar auf die Herbeiführung einer objektiven Gefährdungslage zu beschränken, ihn jedoch zugleich nicht so stark zu verengen, dass er seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Kläger Opfer eines Angriffs im Sinne von § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG geworden. Die auf ihn zielende Angriffshandlung des Täters ist darin zu sehen, dass dieser sich schwer bewaffnet Zugang zum Schulgebäude verschafft und dort im Anschluss an die Ermordung des Schulleiters gezielt nach dem Kläger gesucht hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an der Zielgerichtetheit des Täterverhaltens, weil der Täter nicht eine psychische, sondern eine physische Verletzung des Klägers beabsichtigt habe, überdehnt die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal. Zielgerichtet ist ein Täterverhalten schon dann, wenn es personenbezogen und auf eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beamten gerichtet ist. Entspricht der Tatverlauf nicht in jeder Hinsicht dem Tatplan des Täters, kann dies, je nach den Umständen des Einzelfalles, den Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Körperschaden unterbrechen, ändert jedoch nichts daran, dass die mit Verletzungsabsicht gegen den Beamten geführte Handlung zielgerichtet im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts begründen die Annahme, dass der Kläger durch das Verhalten des Täters objektiv in Gefahr geraten ist, einen Körperschaden zu erleiden. Hierfür spricht insbesondere die - auf der Grundlage aussagekräftiger Anhaltspunkte gewonnene - Einschätzung der Polizei, dass der Kläger sich in Lebensgefahr befinde und deshalb zu seinem Schutz in die Räume einer Polizeiwache gebracht werden müsse. Im Hinblick auf die Umstände der Schulentlassung des Täters - Ankündigung, sich am Kläger zu rächen - und auf Grund der Erkenntnisse über seine Bewaffnung sowie die besondere Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens musste die Polizei von einer dem Kläger real drohenden Gefahr ausgehen. Insbesondere war die Befürchtung plausibel, der Täter werde als Reaktion auf die ihm erteilte Auskunft zum Aufenthalt des Klägers weiter nach diesem suchen und ihn ggf. auch zu Hause aufsuchen, zumal mehrere Stunden lang Unklarheit über den Aufenthaltsort des Täters bestand. Der Kläger befand sich trotz seiner Abwesenheit von der Schule damit objektiv in der Gefahr, vom Täter - der sich schon zuvor als überaus mobil und extrem gewaltbereit gezeigt hatte - erreicht und verletzt oder getötet zu werden.

b) Die vom Kläger erlittene psychische Erkrankung ist ein Körperschaden im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. Darunter ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung ( BVerwG 2 C 49.68 - BVerwGE 35, 133). Gründe dafür, eine derartige Erkrankung aus dem Schutzbereich des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Der Normzweck der Vorschrift legt es auch nicht etwa nahe, den Unfallfürsorgeschutz auf die vom Angreifer bezweckten Körperschäden zu beschränken, sondern gebietet vielmehr die Einbeziehung aller durch den Angriff verursachten physischen und psychischen Folgen. Würde die Norm nur die vom Täter bezweckten Schäden erfassen, hinge ihre Reichweite von - häufig kaum feststellbaren - subjektiven Vorstellungen des Täters ab und gäbe diesem regelmäßig die Möglichkeit, durch entsprechende Angaben zur Tat die Reichweite des Unfallschutzes nachträglich zu Lasten des Opfers zu bestimmen. Hiervon abgesehen würde ein derart enges Verständnis der Vorschrift die ihr zukommende Funktion im Recht der Unfallfürsorge geradezu vereiteln, weil der Eintritt ungeplanter Angriffsfolgen vielfach eher der Regelfall als die Ausnahme ist.

c) Ob der zwischen Angriff und Körperschaden weiter erforderliche Zurechnungszusammenhang im vorliegenden Fall gegeben ist, kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden.

Zwischen dem Angriff und dem eingetretenen Körperschaden muss ein qualifizierter Zurechnungszusammenhang bestehen. Eine lediglich naturwissenschaftlich-logische Kausalität reicht nicht aus; vielmehr muss der Angriff wesentliche Ursache für den Schaden sein. Daran fehlt es, wenn bei wertender Betrachtung eine andere Ursache für den Körperschaden so maßgeblich ist, dass der Verursachungsbeitrag der Angriffshandlung nicht zumindest annähernd gleich, sondern geringer zu gewichten ist und deshalb zurücktritt ( BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>). Dies kann bei Ursachen der Fall sein, die der Sphäre des Beamten zuzuordnen sind, etwa bei einer nicht auf Dienstunfall beruhenden Vorerkrankung, einer Disposition zur Entwicklung des eingetretenen Körperschadens oder bei einem Verhalten des Beamten, das für den Schaden wesentlich mitursächlich ist und nicht im dienstlichen Interesse liegt oder weder vernünftig noch sittlich geboten ist. Insbesondere ein Verstoß gegen dienstliche Weisungen, die Missachtung begründeter Ratschläge von kompetenter Seite - etwa der Polizei - sowie die Nichtachtung von Geboten der Vernunft oder Sittlichkeit können den Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung unterbrechen, weil in einem solchen Fall der Beamte durch sein Verhalten einen eigenen Verursachungsbeitrag schafft, ohne den er nicht in die Reichweite des Täters geraten wäre.

Maßgeblich für diese Auslegung ist der Normzweck des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG. Die Vorschrift soll, wie bereits ausgeführt, dem Beamten bei Körperschäden Schutz gewähren, die maßgeblich im Dienstlichen wurzeln, die er also erleidet, weil er Beamter ist und seine dienstlichen Aufgaben pflichtgemäß erfüllt. Diese Zuweisung spezifisch dienstlicher Risiken einer Tätigkeit als Beamter an den Dienstherrn sichert die Entscheidungsfreude der im öffentlichen Interesse tätigen Beamten und dient damit der Effektivität und Rechtmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung insgesamt. Zur Verwirklichung dieses Ziels reicht eine Unfallfürsorge in diesem Umfang allerdings auch aus. Im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen bedarf es deshalb einer Begrenzung der dem Dienstherrn zugewiesenen Risiken. Allein der Umstand, dass der dienstliche Bezug eines Vorfalls oder die Beamteneigenschaft des Opfers nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Verletzungserfolg entfiele, rechtfertigt die Begründung einer Risikozuweisung an den Dienstherrn nicht. Auch die im bürgerlichen Schadensersatzrecht entwickelte Haftungsbegrenzung durch die Theorie der adäquaten Kausalität - ein Ursachenzusammenhang liegt vor, wenn eine Tatsache im Allgemeinen zur Herbeiführung eines Erfolgs geeignet, also adäquat ist - wird der Zielsetzung des § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG nicht gerecht, weil sie dem Dienstherrn erheblich mehr Risiken zuweist als zur Zweckerreichung erforderlich. In Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 BeamtVG ( BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 und vom - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 Nr. 16, stRspr) ist auch § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dahin auszulegen, dass der Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Verletzung nur vorliegt, wenn die bei wertender Entscheidung für den eingetretenen Schaden wesentliche Ursache Ausdruck eines maßgeblich im Dienstlichen wurzelnden Risikos ist. Seine Grenze findet der Dienstunfallschutz dort, wo sich Risiken verwirklichen, die in der persönlichen Konstitution des Beamten wurzeln oder die aus anderen Gründen seiner privaten Sphäre zuzuweisen sind und deshalb eher von ihm als von seinem Dienstherrn beherrscht werden können. Solche Risiken, deren Gewicht für die Verursachung des eingetretenen Körperschadens im Vergleich zu den im dienstlichen Bereich wurzelnden Risiken durch eine wertende Entscheidung zu ermitteln ist, muss der Dienstherr nicht tragen. Ursachen, die Ausdruck derartiger Risiken sind, unterbrechen den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen Angriff und Körperschaden.

Ob zwischen dem Angriff auf den Kläger und seiner psychischen Erkrankung der danach erforderliche Zurechnungszusammenhang besteht, kann auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht abschließend entschieden werden.

Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bei dem Kläger eine in frühkindliche Zeit zurückreichende Veranlagung vorliegt, die für seine Erkrankung derart maßgeblich ist, dass der Angriff am lediglich als bloße Gelegenheitsursache anzusehen wäre. Auch wenn für eine solche Einschätzung im vorliegenden Fall angesichts der Massivität des Angriffs, dem der Kläger ausgesetzt war, wenig sprechen mag, bedarf es zur Beantwortung dieser Frage einer Auswertung der vorliegenden Gutachten und ggf. einer Befragung der sachkundigen Gutachter, an der das Revisionsgericht gehindert ist.

Schließlich setzt auch die Antwort auf die Frage, ob die dienstlich nicht veranlasste Rückkehr des Klägers an die Schule und die Besichtigung des Tatorts als (einzige) wesentliche Ursache für seine Erkrankung zu bewerten ist, ggf. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts voraus. Dabei wird das Berufungsgericht zu würdigen haben, dass sich der Kläger durch seinen Entschluss, an der Schule das Gespräch mit Kollegen zu suchen, weder einer dienstlichen Weisung widersetzt noch einen begründeten Ratschlag der Polizei missachtet hat. Denn die Polizei hat ihm nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich von der Rückkehr in seine Wohnung abgeraten, weil zu diesem Zeitpunkt der Tod des Täters noch nicht bekannt war, während der Kläger später den gesicherten Tatort betreten durfte. Hierauf käme es indes nicht an, wenn die Erkrankung des Klägers bereits auf Grund der über Stunden anhaltenden Gefährdungssituation - morgendlicher Anruf, Abholen aus der Wohnung, Aufenthalt in der Polizeiwache, Rückkehr in die Wohnung - eingetreten wäre, so dass der Rückkehr in die Schule keine maßgebliche Bedeutung mehr zukäme. Auch hierzu fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-34457