BSG Urteil v. - B 8 SO 28/07 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGB XII § 75 Abs 4

Instanzenzug: LSG Niedersachsen-Bremen, L 8 SO 148/06 vom SG Hannover, S 51 SO 281/06 vom

Gründe

I

Im Streit sind die Übernahme und Zahlung weiterer Heimkosten für die Zeit vom bis in Höhe der Differenz (27,60 Euro kalendertäglich) zwischen der von dem Kläger mit der "Klinikum W GmbH" (im Weiteren: Einrichtung) vereinbarten (134,86 Euro) und der von der Beklagten an die Einrichtung gezahlten (107,26 Euro) geringeren Vergütung.

Der 1948 geborene Kläger leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose mit Unruhe-und Angstzuständen. Er ist auf Grund seiner Erkrankung auf die Unterbringung, Betreuung und Pflege in einer Spezialeinrichtung angewiesen. Am ist er deshalb im Langzeitbereich des Klinikums W stationär aufgenommen worden.

Zwischen dem Kläger und der Einrichtung ist vertraglich ein Heimentgelt in Höhe von kalendertäglich 134,86 Euro seit dem vereinbart (Heimvertrag vom ). Auf der Basis einer vorläufigen Vergütungsvereinbarung zwischen der Einrichtung und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, dem überörtlichen Sozialhilfeträger, für das Jahr 2003, die aufgrund einstweiliger Anordnung zustande gekommen war, hat die Beklagte die Kosten nur in geringerer Höhe durch Zahlung an das Heim übernommen, im streitigen Zeitraum in Höhe von kalendertäglich 107,26 Euro (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ); dies hat sie der Einrichtung mitgeteilt. Höhere Heimentgelte hat auch der Kläger selbst nicht an die Einrichtung gezahlt.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts <SG> Hannover vom ; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Niedersachsen-Bremen vom ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, bei der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe handele es sich zwar nicht um eine Sach-, sondern um eine Geldleistung, sodass dem Anspruch nicht schon der Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung entgegengehalten werden könne. Eine Vergütungspflicht des zuständigen Sozialhilfeträgers bestehe bei Erbringung der Leistungen in stationären Einrichtungen jedoch grundsätzlich nur, soweit mit der Einrichtung die in § 75 Abs 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) genannten Vereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung) abgeschlossen seien. Wenn diese Vereinbarungen fehlten, komme eine Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Übernahme der heimvertraglich vereinbarten Vergütung nicht in Betracht, solange die Beteiligten noch über entsprechende Vereinbarungen verhandelten und die Vereinbarungen für den betreffenden Zeitraum noch wirksam getroffen werden könnten, wie dies hier der Fall sei (so genannte Sperrwirkung). Einem späteren rückwirkenden Abschluss von Vereinbarungen stehe nicht der Grundsatz der Prospektivität entgegen, weil dieser lediglich den Abschluss von Vereinbarungen für zukünftige Wirtschaftsperioden gebiete, nicht aber das rückwirkende Inkrafttreten später geschlossener, zunächst nicht zustande gekommener Vereinbarungen untersage. Ein Anspruch auf Übernahme eines höheren Entgelts könne auch nicht auf die Vereinbarung des Klägers mit der Einrichtung im Heimvertrag gestützt werden, weil die jeweiligen Entgelte nach dem Heimgesetz (HeimG) den auf Grund des SGB XII getroffenen (vorläufigen) Vereinbarungen zu entsprechen hätten. Die bislang nur vorläufige Vergütungsvereinbarung gelte in entsprechender Anwendung des § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII bis zum Inkrafttreten einer neuen Vergütungsvereinbarung weiter.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 75 Abs 4 SGB XII. Er ist der Ansicht, er habe nach Maßgabe des Bedarfsdeckungsgrundsatzes einen Anspruch auf Übernahme des vereinbarten Heimentgelts, solange Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 Satz 1 SGB XII zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung - wie hier - nicht existierten und die Beklagte ihm keine zumutbare Alternativeinrichtung nachweise. Eine rückwirkende Vergütungsvereinbarung setze eine Leistungsvereinbarung voraus, die für zurückliegende Zeiträume nicht mehr wirksam geschlossen werden könne. Deshalb komme § 74 Abs 4 Satz 1 SGB XII zur Anwendung. Vorläufige Vergütungsvereinbarungen würden anders als endgültige nicht entsprechend § 77 Abs 2 Satz 4 SGB XII fortgelten.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG sowie des SG aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu verurteilen, für die Zeit vom bis weitere 27,60 Euro täglich zu übernehmen und an die "Klinikum W GmbH" zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Das Berufungsurteil leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel; das LSG hätte die Klinikum W GmbH (Einrichtung) nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil schon wegen der beantragten Zahlung an die Einrichtung unmittelbar die Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Einrichtung betrifft.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom (§ 95 SGG), soweit die Beklagte für die Zeit ab die Übernahme höherer Kosten der Eingliederungshilfe für den Aufenthalt in der Einrichtung abgelehnt hat. Streitbefangen ist - wegen des zwischen den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs - nur der Zeitraum vom bis zum , sodass es nicht entscheidungsrelevant ist, dass der angegriffene Bescheid auch über den Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides hinaus Wirkung entfaltet (vgl dazu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom - B 8/9b SO 12/06 R -SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8 f). Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4, 56 SGG. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Verpflichtungsklage ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht nur die Änderung des Bewilligungsbescheides vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom und die Zahlung weiterer Heimkosten an die Einrichtung, sondern außerdem die ausdrückliche Übernahme dieser Kosten durch Verwaltungsakt begehrt, durch den eine Mitschuld der Beklagten gegenüber der Einrichtung begründet werden soll.

Die Landeshauptstadt Hannover ist die richtige Beklagte. Nach § 97 Abs 2 SGB XII iVm §§ 2, 6 Abs 2 Nr 1 Buchst a des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (Nds AG SGB XII) vom (Nds Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl> 644) ist das Land als überörtlicher Träger sachlich zuständig für die Gewährung von stationären und teilstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. § 8 Abs 2 Satz 1 Nds AG SGB XII ermächtigt jedoch das zuständige Fachministerium dazu, durch Verordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die Landshauptstadt Hannover, die nach § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Region Hannover vom (Nds GVBl 348) die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt hat, zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe dergestalt heranzuziehen, dass diese im eigenen Namen entscheiden (§ 9 Abs 5 Satz 1 Nds AG SGB XII). Von dieser Ermächtigung ist in § 2 Abs 1 Nr 2 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (DVO Nds AG SGB XII) vom (Nds GVBl 229), in Kraft getreten am (§ 19 Abs 1 DVO Nds AG SGB XII), Gebrauch gemacht worden. Nach der vom LSG vorgenommenen Auslegung ist allerdings durch die Heranziehung die sachliche Zuständigkeit auf den örtlichen (zuständigen) Sozialhilfeträger, die Beklagte, delegiert worden (vgl aber ; eine vom Rechtsträgerprinzip abweichende Regelung der Beteiligtenfähigkeit <Behördenprinzip, vgl § 70 Nr 3 SGG>, sieht das niedersächsische Landesrecht nicht vor). Hierbei handelt es sich um die Auslegung der Vorschriften der Nds AG SGB XII und damit um irrevisibles Recht, mit der Folge, dass das Revisionsgericht gemäß § 202 SGG iVm § 560 Zivilprozessordnung und § 162 SGG nicht nachprüfen darf, ob die Vorschriften des Landesrechts richtig angewandt worden sind (BSGE 3, 77, 80; 7, 122, 125). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 98 Abs 2 SGB XII. Danach ist für stationäre Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hatte oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger direkt vor seiner Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Landeshauptstadt Hannover.

Das LSG hätte die Einrichtung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung), weil das angestrebte Urteil im vorliegenden Verfahren unmittelbar die Rechtsbeziehungen auch der Einrichtung betrifft. Die Entscheidung kann ihr gegenüber daher nur einheitlich ergehen; denn der Kläger begehrt Zahlung an die Einrichtung. Außerdem stellt sich die beantragte Übernahme zusätzlicher Heimkosten als Schuldbeitritt zu einer behaupteten Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Einrichtung dar.

Die Frage der Beiladung musste das früher für das Sozialhilferecht zuständige Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Fällen vorliegender Art nicht problematisieren (vgl aber BVerwGE 97, 53 ff, in der eine Beiladung erfolgt war). Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit zu Recht angenommen, dass unmittelbare Ansprüche des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger im Sozialhilferecht grundsätzlich nur entstehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist; zu Unrecht hat es jedoch daraus in einem obiter dictum den Schluss gezogen, selbst bei Vereinbarungen nach der Vorgängerregelung des § 75 Abs 3 SGB XII, des § 93 Abs 2 Bundes-sozialhilfegesetz, könnten keine Ansprüche des Leistungserbringers entstehen und es seien nur Geldleistungen zu erbringen (). Beiden Ansichten kann der Senat nicht folgen. Ausdrücklich hat sich das BVerwG jedenfalls, soweit ersichtlich, mit der Problematik eines Schuldbeitritts nicht befasst; es ist auch nicht überschaubar, ob es sich künftig im Rahmen seiner Zuständigkeit für Altfälle (vor dem eingegangene Klagen; so genannte perpetuatio fori) damit befassen muss. Der Senat sieht sich deshalb - abgesehen davon, dass die Zurückverweisung mangels Beiladung ohnedies schon aufgrund des Klageantrages des Klägers erfolgt - nicht an einer von der Rechtsansicht des BVerwG abweichenden rechtlichen Bewertung des Verhältnisses zwischen dem Kläger, der Beklagten und der beizuladenden Einrichtung gehindert.

Das Leistungserbringungsrecht der Sozialhilfe ist im Bereich der stationären und teilstationären Leistungen, namentlich bei der Eingliederungshilfe, durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Einrichtungsträger) sinnbildlich darstellt. In diesem Verhältnis gehen die Aufgaben der Sozialhilfeträger weit über das reine Reagieren auf individuelle Bedürftigkeit durch Gewährung von Geldleistungen hinaus; die gesetzlichen Regelungen statuieren vielmehr ein Sachleistungsprinzip in der Gestalt einer Sachleistungsverschaffung in einem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, der zwar nicht wie im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgestaltet ist, sich dem aber nähert. Der Sozialhilfeträger erklärt dabei durch Übernahme der Unterbringungskosten im Bewilligungsbescheid den Schuldbeitritt zu der Zahlungsverpflichtung des Heimbewohners gegenüber dem Heim in Höhe des bewilligten Betrages (vgl dazu näher das Senatsurteil vom - B 8 SO 22/07 R). Daraus erwächst zum einen ein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger, zum anderen ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung des übernommenen Betrags an die Einrichtung (näher dazu BSG aaO).

Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach § 75 Abs 2 2. Alt SGG, vgl zuletzt BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach § 168 Satz 2 SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden. Davon macht der Senat jedoch keinen Gebrauch; er ist hierzu nicht verpflichtet (s BSGE 93, 283 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 mwN; vgl auch ). Gegen eine Beiladung im Revisionsverfahren spricht, dass der Beizuladenden gerade wegen der von der Tatsacheninstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben werden soll.

Hinsichtlich der vom LSG nach der Zurückverweisung zu beurteilenden Rechtslage wird auf die - das LSG nicht bindenden - Ausführungen im Senatsurteil vom (B 8 SO 22/07 R) verwiesen. Das LSG wird bei seiner Entscheidung ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Fundstelle(n):
QAAAD-34455