BGH Beschluss v. - 4 StR 384/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 180 Abs. 2; StGB § 232 Abs. 1

Instanzenzug: LG Detmold, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II 2. und 3. der Urteilsgründe jeweils auch wegen tateinheitlich begangener Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) verurteilt hat. Die vom Angeklagten in den genannten Fällen jeweils verwirklichte Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsvariante des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; Fischer StGB 56. Aufl. § 232 Rdn. 35). Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger muss daher entfallen. Die Aussprüche über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die - ersichtlich nicht strafschärfend gewertete - tateinheitliche Verurteilung wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte.

2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben, weil sich das angefochtene Urteil nicht dazu verhält, ob zum Zeitpunkt seines Erlasses die Vollstreckung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts L. vom bereits erledigt war oder nicht. Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob aus den wegen der vom Angeklagten vor der Vorverurteilung begangenen Taten hier verhängten Einzelstrafen und der Geldstrafe aus der genannten Vorverurteilung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können, ist daher nicht möglich. Da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Prüfung und Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe beschwert ist, hebt der Senat das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.

Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b StPO Gebrauch. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. , NJW 2004, 3788).

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst getroffen (vgl. , BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).

Fundstelle(n):
JAAAD-34427

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