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Umsatzsteuer: Fehlendes Liefer- bzw. Leistungsdatum bei Rechnungen kostet den Vorsteuerabzug
Immer wieder werden Rechnungen von Geschäftsleuten und Unternehmern falsch ausgestellt bzw. es sind nicht alle notwendigen Merkmale enthalten. Der BFH hat den Finanzämtern generell grünes Licht für eine enge Auslegung des Gesetzes erteilt, beispielsweise bei der Angabe des Liefer- oder Leistungsdatums. Fehlt das Datum, kann keine Vorsteuer abgezogen werden ( NWB BAAAD-13539).
Weisen Sie Ihre Mandanten ggf. immer wieder mal auf die Anforderungen und mögliche Folgen bei Missachtung hin.