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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 3312/08 EFG 2010 S. 238 Nr. 3

Gesetze: DBA USA § Art. 18 Abs. 1 DBA USAArt. 7 Abs. 1 EStG§ 50d Abs. 10 EStG§ 15 EStG§ 24 EStG § 19 Abs. 2

Besteuerung von Ruhegehaltszahlungen an in USA ansässigen Gesellschafter

Leitsatz

1. Ruhegehaltszahlungen, die eine deutsche Personengesellschaft einem an ihr ehemals beteiligten Gesellschafter zahlt, der in den USA lebt, unterliegen nach Art. 18 DBA-USA dem Besteuerungsrecht der USA.

2. Sondervergütungen, die unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen, sind nicht automatisch dem Betriebsstättengewinn zuzurechnen.

3. § 50d Abs. 10 EStG ist nicht auf nachträgliche Einkünfte anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2010 S. 431 Nr. 9
DStR 2010 S. 7 Nr. 9
DStRE 2010 S. 387 Nr. 6
EFG 2010 S. 238 Nr. 3
IStR 2010 S. 257 Nr. 7
IStR 2010 S. 7 Nr. 13
IStR 2010 S. 788 Nr. 21
IWB-KN Nr. 73/2010 (Keine Anwendung des § 50d Abs. 10 EStG auf nachträgliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 24 Nr. 2 EStG)
EAAAD-34339

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.10.2009 - 10 K 3312/08

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