Keine Einbeziehung der Aktivitäten personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften in die Beurteilung der Tätigkeit einer
Personengesellschaft als gewerblich oder vermögensverwaltend
Leitsatz
1. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Personengesellschaft selbst die Schwelle zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten
hat, sind die Aktivitäten personenidentischer Schwesterpersonengesellschaften nicht in die Betrachtung einzubeziehen.
2. Warum der bei der Besteuerung sogenannter Zebragesellschaften eingeschlagene verfahrensrechtliche Weg der Umqualifizierung
von Einkünften erst auf der Gesellschafterebene (nur) bei vermögensverwaltenden Schwesterpersonengesellschaften versperrt
(oder ungeeignet) sein sollte, erschließt sich nicht.
3. Für die Frage, ob eine Personengesellschaft Schuldnerin der Gewerbesteuer ist, kommt es für die jeweilige Personengesellschaft
tätigkeitsbezogen nur darauf an, ob sie selbst in ihrer zivilrechtlichen Existenz die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt.
4. Die Zusammenfassung der Ergebnisse der einzelnen Schwesterpersonengesellschaften in einem gemeinsamen Feststellungsbescheid
kommt in Betracht, wenn das Handeln der einzelnen vermögensverwaltenden Schwesterpersonengesellschaften über einen gemeinsamen
Zweck gesellschaftsrechtlich verbunden ist, so dass ihre Tätigkeit einheitlich – als gewerblicher Grundstückshandel – betrachtet
werden muss.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 7 Nr. 12 DStRE 2010 S. 531 Nr. 9 EFG 2010 S. 323 Nr. 4 KÖSDI 2010 S. 16912 Nr. 4 QAAAD-34335
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.09.2009 - 1 K 3292/02 B
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