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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 179/05

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, AO § 122, KAEAnO § 5 Abs. 1, KAEAnO § 5 Abs. 2, KAEAnO § 5 Abs. 3, KAEAnO § 5 Abs. 4, UmwG § 175 Nr. 1, UmwG § 176 Abs. 1, UmwG § 176 Abs. 3

Nachholung gekürzter Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttung

Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art

Leitsatz

1. Nach § 5 Abs. 1 bis 4 KAEAnO darf die Konzessionsabgabe für Wasser nicht den Bestand des Versorgungsunternehmens gefährden; soweit nicht ein angemessener Gewinn (Mindestgewinn) erwirtschaftet werden kann, ist die Konzessionsabgabe entsprechend zu kürzen; anderenfalls liegt eine vGA des Versorgungsunternehmens an die Trägerkörperschaft vor.

2. Wird die zuvor als GmbH eigenständig geführte Sparte „Strom” zur Nachholung von nicht erwirtschafteten gekürzten Konzessionsabgaben der Sparte „Wasser” in den bis dahin lediglich Gas, Wasser und Bäder umfassenden Eigenbetriebe eingegliedert, stellt die Nachzahlung der Konzessionsabgabe, finanziert durch die Sparte „Strom”, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

3. Wird der Körperschaftsteuerbescheid, der den einzelnen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrifft, rechtsfehlerhaft an die juristische Person und nicht an den Betrieb gewerblicher Art gerichtet, verstößt es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich – trotz dieser von beiden Seiten seit vielen Jahren geübten Handhabung der Adressierung an den Betrieb gewerblicher Art – im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens einer der Beteiligten darauf beruft, dass die Adressierung unzutreffend ist

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1487 Nr. 27
GAAAD-34334

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.02.2009 - 6 K 179/05

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