Nachholung gekürzter Konzessionsabgaben als verdeckte Gewinnausschüttung
Adressierung eines Körperschaftsteuerbescheides an den Betrieb gewerblicher Art
Leitsatz
1. Nach § 5 Abs. 1 bis 4 KAEAnO darf die Konzessionsabgabe für Wasser nicht den Bestand des Versorgungsunternehmens gefährden;
soweit nicht ein angemessener Gewinn (Mindestgewinn) erwirtschaftet werden kann, ist die Konzessionsabgabe entsprechend zu
kürzen; anderenfalls liegt eine vGA des Versorgungsunternehmens an die Trägerkörperschaft vor.
2. Wird die zuvor als GmbH eigenständig geführte Sparte „Strom” zur Nachholung von nicht erwirtschafteten gekürzten Konzessionsabgaben
der Sparte „Wasser” in den bis dahin lediglich Gas, Wasser und Bäder umfassenden Eigenbetriebe eingegliedert, stellt die Nachzahlung
der Konzessionsabgabe, finanziert durch die Sparte „Strom”, eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
3. Wird der Körperschaftsteuerbescheid, der den einzelnen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts betrifft, rechtsfehlerhaft an die juristische Person und nicht an den Betrieb gewerblicher Art gerichtet, verstößt
es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich – trotz dieser von beiden Seiten seit vielen Jahren geübten Handhabung
der Adressierung an den Betrieb gewerblicher Art – im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens einer der Beteiligten darauf beruft,
dass die Adressierung unzutreffend ist
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2010 S. 1487 Nr. 27 GAAAD-34334
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.02.2009 - 6 K 179/05
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