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BMF 07.12.2009 IV A 3 - S 0338/07/10010, BBK 1/2010 S. 8

Vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Nach dem erfolgt die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ab 2005 nur noch vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Damit ist ein Einspruch gegen entsprechende Steuerbescheide nicht erforderlich.

Hintergrund für den Vorläufigkeitsvermerk ist die Vorlage des FG Niedersachsen an das BVerfG. Nach Auffassung des FG ist der Solidaritätszuschlag seit 2005 nicht mehr verfassungsgemäß, weil er seitdem nicht mehr der kurzfristigen Haushaltsfinanzierung dient. [i]Soli nicht mehr verfassungsgemäß?Derzeit ist nicht absehbar, wann das BVerfG über die Vorlage entscheiden wird.

Hinweis:

Der Vorläufigkeitsvermerk gilt nicht für bereits bestandskräftige Bescheide seit 2005. [i]Auch Bescheide in Einspruchsverfahren einbeziehenSoweit aber noch ein Einspruchsverfahren gegen einen Bescheid seit 2005 anhängig ist, sollte die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerk...

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