Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob die zu § 8 Nr. 5 GewStG i.d.F. des UntStFG vom (BGBl I 2001, 3858) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des UntStFG mit Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des KStG, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG, hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem ausgezahlt wurde und das im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah.
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