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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft
Nach dem steht einer Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.
Der BFH hat den Vorsteuerabzug – anders als das Finanzgericht – versagt, weil die Miteigentümergemeinschaft Vermieter war, die Aufträge an die Bauhandwerker jedoch der federführende Miteigentümer im eigenen Namen erteilte und er auch die Rechnungen erhielt. Die „Reparatur” derartiger Fälle ist schwierig; die schlichte Rechnungsberichtigung hilft nur weiter, [i]NWB F. 7 S. 6821wenn ...