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Umsatzsteuer | Keine Einbeziehung von Sonderzahlungen bei der Vorsteueraufteilung
Zwischen den Aufwendungen für die Errichtung eines Gebäudes, das an Arztpraxen vermietet wird, und Zahlungen eines Apothekers an den Vermieter, damit dieser das Gebäude an Ärzte vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1999 berechtigender direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Diese Zahlungen sind deshalb bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 UStG; Art. 17 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Werden sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze erzielt, sind die Vorsteuern im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. „Sachgerecht” ist eine Schätzung aber nur dann, wenn die Eingangsleistungen auch tatsächlich für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet werden. Es...