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Umsatzsteuer | Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung eines Teils der Gegenleistung
(1) Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück – hier aufgrund § 130a SGB V –, ist die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen. (2) § 130a SGB V enthält keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten „Abschlag” ergeben (Bezug: § 17 Abs. 1 UStG 1999; Art. 11 Richtlinie 77/388/EWG).
Praxishinweise: Bemessungsgrundlage (= Entgelt) für die Umsatzsteuer ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Entscheidend sind also die Aufwendungen des Leistungsempfängers, die stets aus dem von ihm erbrachten Bruttobetrag herausz...