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StuB 24/2009 S. 933

Treuepflicht – „Sanieren oder Ausscheiden”

Ein Gesellschafter, der seinen nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten Beitrag geleistet hat, ist grundsätzlich nicht zu weiteren finanziellen Beiträgen zum Erreichen des Gesellschaftszwecks verpflichtet (§ 707 BGB). In einer Sanierungssituation können die zahlungswilligen Gesellschafter von den zahlungsunwilligen Mitgesellschaftern aber nicht zur Hinnahme der Liquidation und der damit verbundenen Verluste gezwungen werden. Die gesellschafterliche Treuepflicht kann den Gesellschaftern, die kein neues Kapital aufbringen wollen oder können, gebieten, auf entsprechenden Mehrheitsbeschluss hin – auch ohne Einstimmigkeit – aus der Gesellschaft auszuscheiden und dann unmittelbar den Ausgleich des negativen Auseinandersetzungsguthabens zu tragen und also den auf sie entfallenden V...

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