Abgrenzung zwischen Wiederkauf einer wesentlichen Beteiligung und Rückabwicklung des Kaufvertrags
Preis für den Wiederkauf als Anschaffungskosten der Anteile
Leitsatz
1. Ein Wiederkauf i. S. d. § 456 BGB n. F. (früher § 497 BGB) einer zuvor veräußerten wesentlichen Beteiligung und keine Rückabwicklung
des Kaufvertrags liegt vor, wenn die Vertragsparteien die Begriffe „Kauf” und „Kaufpreis” verwenden und einander nur das zuvor
erhaltene zurückgewähren, ohne Entschädigungen für die inzwischen gezogenen Nutzungen zu leisten.
2. Der Wiederkauf führt zu Anschaffungskosten der Beteiligung, die den Veräußerungsgewinn aus einer nachfolgenden erneuten
Veräußerung der Anteile mindern.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 339 Nr. 6 EFG 2009 S. 1030 Nr. 13 ZAAAD-34063
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.