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Krankenversicherung; | Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung v. ist im BGBl 2001 I S. 3465 verkündet worden und am in Kraft getreten. Das Gesetz dient dazu, dass mittelfristig die Versichertengruppen im Risikostrukturausgleich auf der Grundlage einer direkten Erfassung der unterschiedlichen Morbidität der Versicherten gebildet werden sollen. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass eine Selektion günstiger Risiken zu Vorteilen im Wettbewerb führt. Durch kurzfristig wirksame Maßnahmen werden der Belastungsausgleich zwischen den Krankenkassen verbessert und zugleich Anreize zur Verbesserung der Versorgung insbesondere von chronisch Kranken geschaffen. Außerdem wird vom an ein Risikopool zur solidarischen Lastenverteilung weit überdurchschnittlich hoher Leistungsausgaben eingeführt.

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