Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Nichterhebung von Gerichtskosten
Gesetze: GKG § 21 Abs. 1, GKG § 66
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den wegen Richterablehnung als unzulässig verworfen. Anschließend setzte die Kostenstelle des BFH mit Kostenrechnung vom die Gerichtskosten mit 50 € an.
Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner. Er macht geltend, die Kostenrechnung sei wegen unzutreffender Sachbehandlung aufzuheben.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (, BFH/NV 2006, 92). Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen hat der Kostenschuldner insoweit auch nicht vorgebracht.
2. Soweit der Kostenschuldner geltend macht, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Kosten zu erheben, ist die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom X E 2/05, BFH/NV 2006, 326), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 225 Nr. 2
MAAAD-34037