Unternehmer ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (1999/2005), wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Nichtselbständig tätig sind natürliche Personen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG, soweit sie in einem Unternehmen so eingegliedert
sind, dass sie den Weisungen eines Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.
Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
beurteilen. Für Selbständigkeit sprechen insbesondere die Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit,
das Unternehmerrisiko (Vergütungsrisiko), die Unternehmerinitiative, die Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb und
geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern.
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.08.2009 - 2 K 471/2009
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