Bei Ergehen eines Abhilfebescheids und übereinstimmender
Hauptsacheerledigungserklärung im finanzgerichtlichen Verfahren keine
Terminsgebühr für den Rechtsanwalt
Leitsatz
1. Erklären im
finanzgerichtlichen Verfahren nach Ergehen eines Abhilfsbescheids die
Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt und ergeht daraufhin nur noch ein Kostenbeschluss zu Lasten des
Beklagten, so hat der für den Kläger tätige Rechtsanwalt weder
nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2 noch nach Nr. 3202 Anmerkung Abs. 1 i. V. m. mit
Nr. 3104 Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Vergütungsverzeichnisses zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) Anspruch auf eine
Terminsgebühr.
2. Da für das finanzgerichtliche
Verfahren bereits in der Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 3202 die spezialgesetzlichen
Vorschriften aufgezählt sind, bei denen eine Terminsgebühr entsteht,
hat die Verweisung auf die Anmerkungen zu Nr. 3104 keine Bedeutung, sofern dort
spezialgesetzliche Vorschriften aus anderen Verfahrensordnungen genannt sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): ZAAAD-33937
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 27.11.2009 - 3 Ko 1688/09
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