Frage der Einordnung von Mitgliedsbeiträgen als Entgelte; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
Leitsatz
1. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zur Bejahung eines Leistungsaustausches kann sich bei einer Gesellschaft nicht
aus der Beteiligung des Gesellschafters am allgemeinen Gewinn und Verlust ergeben. Vielmehr muss die Tätigkeit der Gesellschaft
dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dienen.
2. Ob das für die Annahme eines Leistungsaustausches erforderliche Rechtverhältnis auf schuld- oder gesellschaftsrechtlichen
Vereinbarungen oder bei Vereinsleistungen an die Mitglieder auf der Vereinssatzung beruht, ist unerheblich.
3. Für die Anwendung des ermäßigt. Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG muss die Leistung unmittelbar der Förderung der
Tierzucht dienen. Bei Beratungsleistungen, die der Produktions- und Wirtschaftlichkeitsberatung eines Schweinemastbetriebes
dienen, steht nicht die Förderung der Tierzucht im Vordergrund.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 272 Nr. 3 UStB 2010 S. 100 Nr. 4 RAAAD-33931
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