Grunderwerbsteuergesetz - Kommentar
9. Aufl. 2009
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Vorbemerkung zu § 15
Vorbemerkung zu § 15
A. Allgemeines
1Der abstrakt entstandene Steueranspruch bedarf zu seiner Konkretisierung der Geltendmachung durch die Finanzbehörde. Dies geschieht durch Steuerbescheid, der seinerseits die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) bildet (§ 218 Abs. 1 AO). In dem Steuerbescheid wird der nach dem Grunderwerbsteuergesetz abstrakt entstandene Steueranspruch konkretisiert und in Bezug auf die an dem Steuerschuldverhältnis Beteiligten fixiert.
Das Grunderwerbsteuergesetz selbst beschränkt sich in diesem verfahrensrechtlichen Bereich auf Teilregelungen, nämlich in Ausfüllung des § 17 AO auf die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (§ 17), in Ausfüllung von § 179 Abs. 1 AO auf die Anordnung der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in bestimmten Fällen (§ 17 Abs. 2 bis 4), lässt in § 16 unter den dort genannten Voraussetzungen die Aufhebung bzw. Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide zu (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AO) und regelt in Ausfüllung von § 220 Abs. 1 AO die Fälligkeit der Steuer (§ 15). Insoweit wird auf die Erläuterungen zu den §§ 15 bis 17 verwiesen.
Die Anordnung der Anzeigepflichten (§§ 18 f.) hat Bedeutung für die Festsetzungsfrist (vgl. § 170 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO), also für die Beantwortung der Frag...