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BAG 14.03.2001 4 AZR 161/00

Arbeitsrecht; | tariflicher Sonderkündigungsschutz

Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn ein tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz (hier: nach dem MTV Einzelhandel in NRW) im Einzelfall nur von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Vollzeitbeschäftigten abhängig gemacht wird. Teilzeitbeschäftigte werden in diesem Fall selbst dann nicht - auch nicht anteilig - mitgerechnet, wenn ihre Arbeitszeit nur geringfügig hinter der von Vollzeitbeschäftigten zurückbleibt ().

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