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Erbschaftsteuerreformgesetz: Bewertung des Grundvermögens
Der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße
[i]Eisele, Erbschaftsteuerreform 2009, NWB Verlag Herne, 2. Aufl. 2009, ISBN: 978-3-482-58642-2In Abkehr von der bis Ende 2008 einschlägigen Grundbesitzbewertung (Bedarfsbewertung; §§ 138–150 BewG) für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens wurde mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) v. (BGBl 2008 I S. 3018) der gemeine Wert als gesetzliche Bewertungszielgröße (§ 177 BewG) verankert, um dieserart die gleichheitsgerechte Annäherung der Bewertungsergebnisse an den Verkehrswert entsprechend den Vorgaben des BVerfG zu bewerkstelligen. Das für Bewertungsstichtage nach dem einschlägige neue Bewertungsrecht bedient sich dabei der Bewertungsverfahren der Wertermittlungsverordnung, die allerdings aus Gründen der Praxistauglichkeit für Massenverfahren im Wege der Typisierung und Pauschalierung modifiziert wurden. Die neue Rechtslage wird nachfolgend unter Berücksichtigung der gleich lautenden Ländererlasse v. zur Umsetzung des ErbStRG/Bewertung des Grundvermögens dargestellt. Sonderfälle (Erbbaurechte, Erbbaugrundstücke, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Grundstücke im Zustand der Bebauung sowie Zivilschutzbauten; vgl. hierzu §§ 192–197 BewG) werden hierbei aus Gründen der eingeschränkten Praxisrelevanz ausgespart.