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BBK Nr. 24 vom Seite 1193

Auswirkungen des BilMoG auf den Anhang

Die durch das BilMoG [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1220eingeführten Modernisierungsmaßnahmen sehen eine Vielzahl von Änderungen für den Anhang vor. Bereits im Anhang für 2009 sind drei neue Berichterstattungspflichten zu außerbilanziellen Geschäften, zur Aufschlüsselung des Honorars für den Abschlussprüfer sowie zu Geschäften mit nahe stehenden Personen zwingend zu beachten.

I. Aufgabe des Anhangs

Die inhaltliche Ausgestaltung des Anhangs rückt nicht zuletzt wegen der elektronischen Offenlegung und wegen steigender Informationsbedürfnisse der Kreditgeber [i]Anhang-Angaben werden wichtiger für Abschlussadressatenimmer mehr in den Mittelpunkt. Zweck des Anhangs ist primär die Erfüllung der Informationsfunktion, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln. Die in der Bilanz und der GuV abgebildeten Daten und Zahlen sollen umschrieben und erläutert werden, z. B. durch Angabe der Bilanzierungsmethoden, Ausnutzung von Ansatzwahlrechten und durch die Angabe der Methoden bei der Bewertung.

In der Praxis ist oftmals festzustellen, dass die gesetzlichen Pflichtangaben [i]Anhang-Angaben oft aus Unkenntnis übererfülltetwa aus Unkenntnis übererfüllt werden und so schutzbedürftige Informationen an die Öffentl...

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