BGH Beschluss v. - II ZR 196/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: RVG § 32 Abs. 2; GKG § 47 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 3; AktG § 247 Abs. 1

Instanzenzug: OLG Nürnberg, 12 U 690/07 vom LG Amberg, 41 HKO 1019/05 vom

Gründe

1.

Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet.

Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10% des Stammkapitals der Beklagten, das sind - gerundet - 50.900,00 EUR festgesetzt worden.

Das ergibt sich aus § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10% des Grundkapitals nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist, auf Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend anwendbar ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Sen.Beschl. v. - II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der Beklagten und Beschwerdeführerin noch das der Kläger höher zu veranschlagen als auf 10% des Stammkapitals der Beklagten.

Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in Höhe von 25 Mio. EUR in die Gewinnrücklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung für nichtig erklärt hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin S. - beschließen, dass der Gewinn weiter vorgetragen wird. Eine Ausschüttung des Gewinns haben die Kläger in der Gesellschafterversammlung vom nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine Rücklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn künftig erst nach Auflösung der Rücklage ausgeschüttet werden kann - zu verhindern. Den "Lästigkeitswert" dieses Begehrens veranschlagt der Senat auf höchstens 10% des Stammkapitals der Beklagten.

2.

Auf die Anregung der Kläger ist die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil für den ersten und zweiten Rechtszug gemäß § 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen (= 523.504,69 EUR + 50.900,00 EUR [+ 58.900,68 EUR] = 633.305,37 EUR bzw. 574.404,69 EUR).

Fundstelle(n):
XAAAD-33433

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein