BVerwG Beschluss v. - 7 B 10.09

Leitsatz

Hat das Oberverwaltungsgericht sein Urteil im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, liegt keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO vor, die im Wege der Urteilsberichtigung behoben werden könnte.

Ergänzt das Oberverwaltungsgericht ein Urteil im Wege eines Berichtigungsbeschlusses um bislang fehlende Entscheidungsgründe, ist einer auf § 138 Nr. 6 VwGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde das Urteil in seiner unberichtigten Fassung zugrunde zu legen.

Gesetze: VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 6

Instanzenzug: VG Augsburg, Au 4 K 07.624 vom VGH München, VGH 5 B 08.677 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aussage, die ein Amtsarzt des Städtischen Gesundheitsamtes der beklagten Stadt Augsburg in einem Schreiben an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) über ihren Gesundheitszustand aufgestellt hat.

Der Amtsarzt Dr. L. beim Städtischen Gesundheitsamt erstattete auf Bitte des Dienstherrn der Klägerin, einer Beamtin der Zollverwaltung, im November 2001 ein Gutachten zu der Frage, ob die Dienstfähigkeit der Klägerin durch psychische Erkrankungen beeinträchtigt ist. Sein Gutachten schloss mit dem Ergebnis, bei der Klägerin sei keine Störung im Ausmaß einer psychischen Erkrankung vorhanden, die ihre Dienstfähigkeit einschränke.

In einem Schreiben vom an das Ordnungsamt (Untere Waffenrechtsbehörde) äußerte sich der Amtsarzt Dr. L. über die Klägerin dahin, sie sei der Dienststelle seit Oktober 2001 bekannt. Seinerzeit habe eine paranoide und schizoide Auffälligkeit noch ohne Krankheitswert bestanden, die sich jedoch im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt habe.

Die Klägerin hat mit den Anträgen Klage erhoben,

1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne ärztliche Untersuchung wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, eine paranoide oder schizoide Auffälligkeit ohne Krankheitswert habe sich im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt,

2. die Beklagte zu verurteilen, die im Schreiben vom aufgestellte Behauptung zu widerrufen, die 2001 festgestellte paranoide und schizoide Auffälligkeit ohne Krankheitswert habe sich im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit beiden Anträgen im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen: Ein Anspruch auf Widerruf sei allein gegenüber rechtsverletzenden unwahren Tatsachenbehauptungen, nicht aber gegenüber Wertungen und Meinungen gegeben. Die Äußerung des Amtsarztes in seinem Schreiben vom sei als ärztliche Diagnose als Werturteil anzusehen, das unabhängig von ihrer wissenschaftlichen Richtigkeit einem Widerruf verschlossen sei. Zwar könne eine gutachterliche Aussage eines Arztes im Einzelfall ausnahmsweise dann den Charakter als Werturteil verlieren und eine das Widerrufsbegehren rechtfertigende Tatsachenbehauptung sein, wenn sie den grundlegenden fachlichen Anforderungen nicht genüge, die an eine ärztliche Diagnose zu stellen seien. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Während des Beschwerdeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof durch Berichtigungsbeschluss sein Urteil um die Passage ergänzt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch teile das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Widerruf der beanstandeten Äußerung.

II

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat die Klägerin die Begründung ihrer Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Ihr ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Sie hat glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass sie die Begründung der Beschwerde so rechtzeitig auf den Weg gebracht hat, dass ihr Schriftsatz unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Postlaufzeit den Verwaltungsgerichtshof rechtzeitig hätte erreichen müssen.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit Gegenstand des Berufungsurteils das Begehren der Klägerin ist, die Beklagte zu verpflichten, die im Schreiben des Amtsarztes aufgestellte Behauptung zu widerrufen, die 2001 bei ihr festgestellte paranoide und schizoide Auffälligkeit ohne Krankheitswert habe sich im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt. Die gegen diesen Teil des Urteils geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

a) Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

Die Klägerin möchte die Fragen geklärt wissen,

ob eine ärztliche Diagnose ausnahmsweise dann eine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung darstellt, wenn die Diagnose ohne persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen gestellt wurde,

ob in der hier vorliegenden Diagnose ohne Hinweis darauf, dass eine Exploration nicht stattgefunden hat, und ohne Einschränkung dahingehend, dass es sich vorliegend um eine Vermutung handelt, nicht gleichzeitig die Tatsachenbehauptung liegt, die Diagnose sei auf der Basis spezieller Fähigkeiten und Kenntnisse und zumindest eines persönlichen Kontakts erstellt worden.

Diese Fragen können der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen, weil sie im rechtlichen Ausgangspunkt nicht mehr klärungsbedürftig und in den Einzelheiten in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind.

Unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Diagnose eine Tatsachenbehauptung darstellt, die Gegenstand eines Anspruchs auf Widerruf sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, soweit sich hierzu allgemeingültige, über den Einzelfall hinausweisende Aussagen treffen lassen. Zwar sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu zivilrechtlichen Ansprüchen auf Widerruf ergangen. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Entscheidung in einem Revisionsverfahren, dass die vom Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze auch für öffentlich-rechtliche Widerrufsbegehren gelten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind allein rechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen geeignet, ein Widerrufsverlangen zu rechtfertigen. Dagegen sind Wertungen und Meinungsäußerungen einem Widerruf nicht zugänglich. Niemand kann im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen. Eine ärztliche Diagnose ist im Sinne dieser Unterscheidung eine Wertung. Zwar handelt es sich bei ihr ähnlich wie bei dem Gutachten eines Sachverständigen um eine Schlussfolgerung aus tatsächlichen Beobachtungen. Gleichwohl ist der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus seinen Beobachtungen zieht, eine Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache ( - NJW 1989, 774). Die ärztliche Diagnose kann wie die Aussage eines Gutachters im Einzelfall ausnahmsweise eine Tatsachenbehauptung sein. Das gilt etwa dann, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob fahrlässig vorgenommen worden sind. Dann verliert das Gutachten seinen Charakter als Werturteil ( - NJW 1978, 751). Die einem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung liegt in derartigen Fällen in der unwahren konkludenten Behauptung, das Gutachten oder die ärztliche Diagnose sei auf der in Wirklichkeit nicht in Anspruch genommenen fachlichen Grundlage erstellt ( - NJW 1989, 2941). Das mag zu erwägen sein, wenn dem Sachverständigen jedwede Kompetenz für die Beurteilung der von ihm beantworteten Frage fehlt oder wenn er zwar über die notwendige Fachkunde verfügt, von seinen speziellen Fähigkeiten und Kenntnissen bei der Begutachtung aber keinen Gebrauch gemacht hat ( - NJW 1999, 2736).

Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil ausgegangen. Die Rechtssache bietet keine Grundlage, weitere allgemeinverbindliche Aussagen dazu zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine ärztliche Diagnose eine widerrufsfähige Tatsachenbehauptung sein kann. Die Beschwerde führt vielmehr nur zu einer Fragestellung, deren Klärung von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängt und die sich deshalb einer allgemeinverbindlichen Klärung entzieht.

Insbesondere lässt sich nicht generell sagen, dass eine fehlende Untersuchung des Probanden durch den Arzt stets bedeutet, dass seine Diagnose unter diesen Umständen eine Tatsachenbehauptung darstellt, weil die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen worden ist. Im Einzelfall kann vielmehr von Bedeutung sein, dass der Arzt - wie hier - den Probanden früher eingehend untersucht hat und ihm für die Beurteilung der weiteren Entwicklung des Krankenbildes Berichte zur Verfügung standen, die er auswerten konnte. Ob das Fehlen einer erneuten Untersuchung in einem solchen Fall den Vorwurf rechtfertigt, die Diagnose entbehre einer auf Sachkunde beruhenden Beurteilung völlig, hängt etwa auch von dem Krankheitsbild ab, das es zu beurteilen gilt. Im Übrigen hat der Amtsarzt in seinem Schreiben vom nicht vorgetäuscht, seine Diagnose beruhe auf einer (erneuten) Untersuchung der Klägerin. Dem Schreiben ist vielmehr zu entnehmen, dass eine solche Untersuchung gerade nicht stattgefunden hat, weil die Klägerin sie verweigert hat.

b) Die eher beiläufig gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift zitiert, genügt schon deshalb nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, weil nach dieser Vorschrift die Abweichung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Ein Widerspruch zwischen Rechtssätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, und der angefochtenen Entscheidung kann vielmehr nur die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen. Dass dies hier nicht der Fall ist, ist bereits dargelegt.

3. Die Beschwerde ist begründet, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit dem Antrag abgewiesen hat, die Beklagte zu verpflichten, zukünftig die Behauptung zu unterlassen, die 2001 bei der Klägerin festgestellte paranoide und schizoide Auffälligkeit ohne Krankheitswert habe sich im Laufe der Jahre zu einer psychischen Störung entwickelt. Insoweit liegt der geltend gemachte Verfahrensfehler vor. Das Urteil ist nicht mit Gründen versehen (§ 138 Nr. 6 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil keine Ausführungen dazu gemacht, warum es die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hat. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen Berichtigungsbeschluss vom die Entscheidungsgründe ergänzend berichtigt. Die dadurch in das Urteil eingefügten weiteren Entscheidungsgründe können jedoch nicht berücksichtigt werden.

Allerdings tritt mit Erlass eines Berichtigungsbeschlusses gemäß § 118 VwGO an die Stelle der bisherigen Urteilsfassung die berichtigte Fassung. Sie ist so zu behandeln, als hätte sie von Anfang an bestanden. Das wirkt sich grundsätzlich auch auf die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels aus. Eine Berichtigung ist nach § 118 VwGO jederzeit auch noch nach Einlegung eines Rechtsmittels möglich. Ein zunächst zulässiges Rechtsmittel kann daher aufgrund der Berichtigung unzulässig werden. Das gilt indes nur für eine wirksame Berichtigung. Eine solche liegt hier nicht vor. Von § 118 Abs. 1 VwGO werden nur solche Unrichtigkeiten erfasst, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergeben und ohne Weiteres erkennbar sind. Ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, handelt es sich um einen echten Verfahrensfehler, der durch eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO nicht behoben werden kann (vgl. zu § 319 ZPO: - NJW 1993, 1399).

§ 118 Abs. 1 VwGO erfasst nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten. Offenbar ist hier zwar das Fehlen von Entscheidungsgründen zu dem gestellten und beschiedenen Unterlassungsantrag. Nicht offenkundig ist indes wie diese Lücke zu schließen ist. Dem Urteil kann bei Fehlen von Entscheidungsgründen nicht entnommen werden, auf welche Gründe das Urteil gestützt sein soll. Anders als an einem Beschluss über die Berichtigung des Tatbestandes müssen an einer Entscheidung über die Berichtigung des Urteils nicht zwingend die Richter mitwirken, die an der ursprünglichen Entscheidung beteiligt waren.

Die hier vorliegende Fallgestaltung macht insoweit keine Ausnahme. Es war nicht etwa auch ohne Ergänzung des Urteils durch Berichtigung offenkundig, dass dieselben Gründe, aus denen der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit dem Widerrufsanspruch abgewiesen hat, auch die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag tragen sollten. Für die Abweisung des Widerrufsbegehrens hat der Verwaltungsgerichtshof sich ausschließlich auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen. Diese gründet aber ausschließlich in den Besonderheiten eines Widerrufs von Werturteilen. Ein Antrag auf Unterlassung eines Werturteils ist hingegen nicht in derselben Weise grundsätzlich ausgeschlossen. Anders als der Verwaltungsgerichtshof anzunehmen scheint, ist er unter anderen Voraussetzungen zulässig und begründet als ein Widerrufsanspruch. Deshalb kann aus der Abweisung der Klage mit dem Widerrufsanspruch nicht als offenkundig gefolgert werden, mit welchen Gründen der Verwaltungsgerichtshof die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen hätte, wenn er diese Gründe niedergelegt hätte.

4. Der Senat nimmt den Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichtshofs zum Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

5. Soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (Beschlüsse vom - BVerwG 1 B 802.80 - Buchholz 310 § 155 VwGO Nr. 7; und vom - BVerwG 7 B 95.05 - [...] Rn. 52). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Fundstelle(n):
NJW 2010 S. 550 Nr. 8
YAAAD-33424