Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG KV) – Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen;
Informationen zur Neuregelung des Sonderausgabenabzugs und zum Verfahrensablauf
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber eine Neuordnung des Sonderausgabenabzugs von Vorsorgeaufwendungen bis zum aufgegeben. Die Vorgabe wurde durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BürgEntlG KV) – vom , BGBl 2009 I 1959, umgesetzt. Die Änderungen gelten grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Die folgenden Erläuterungen dienen einer ersten Information zur Neuregelung des Sonderausgabenabzugs, vor allen Dingen zum Verfahrensablauf.
I. Die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung im Überblick
Nach bisherigem Recht können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 2.400,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 4 EStG a. F.). Diese Abzugsvolumina werden ab dem jeweils um 400,00 EUR erhöht, also auf 2.800,00 EUR bzw. 1.900,00 EUR. Diese Höchstbeträge gelten, wie bisher, für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen, d. h. z. B. auch für Beiträge zugunsten einer Krankenversicherung. Hierbei werden im Übrigen auch diejenigen Beitragsanteile einbezogen, die auf die Finanzierung des Krankengelds und von Komfortleistungen entfallen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG n. F.). Damit jedoch sichergestellt ist, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG n. F.) voll abziehbar sind, wird zusätzlich geregelt, dass mindestens diese Beiträge berücksichtigt werden (siehe § 10 Abs. 4 S. 4 EStG n. F). Eine betragsmäßige Deckelung gibt es insoweit zukünftig nicht mehr. Für eine zutreffende Ermittlung des Sonderausgabenabzugs ist somit zwischen den Beiträgen für eine Kranken- und Pflegeversicherung und den Beiträgen für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung zu unterscheiden. Wendet der Steuerpflichtige für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800,00 EUR bzw. 1.900,00 EUR, kann er mindestens seine tatsächlichen Ausgaben zugunsten dieser Versicherungsverträge als Sonderausgaben abziehen. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall allerdings dann nicht mehr abgezogen werden.
Die Günstigerprüfung auf der Basis der Rechtslage 2004 bleibt im Übrigen erhalten.
II. Verfahren
Zukünftig werden grundsätzlich nur noch solche Beiträge steuerlich berücksichtigt, die dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 S. 3 EStG n. F.). Diese werden von den Trägern der Krankenversicherung, den Krankenversicherungsunternehmen und der Künstlersozialkasse an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemeldet, die diese in die sog. ELSTAM-Datenbank der Finanzverwaltung einpflegt. Durch dieses Verfahren wird vermieden, dass jährlich Beitragsbescheinigungen per Papier an die Beitragszahler versendet werden müssen, damit diese der Steuererklärung beigefügt werden können. In die Datenübermittlung hat der Steuerpflichtige grundsätzlich schriftlich einzuwilligen.
Bei Steuerpflichtigen, deren Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt werden, gilt die Einwilligung als erteilt. Die Übermittlung erfolgt dann mit der Lohnsteuerbescheinigung bzw. mit der Rentenbezugsmitteilung.
Bestand das Versicherungsverhältnis für die Kranken- und Pflegepflichtversicherungen bereits vor dem , dann gilt im Rahmen einer Übergangsregelung die erforderliche Einwilligung auch in anderen Fällen grundsätzlich als erteilt (§ 52 Abs. 24 EStG n. F.). Voraussetzung hierfür ist jedoch
eine schriftliche Information insbesondere der privaten Krankenversicherungsunternehmen an den Steuerpflichtigen, dass von einer Einwilligung zur Datenübermittlung ausgegangen wird, und
dass hierfür die Identifikationsnummer verwendet wird und die Daten an die zentrale Stelle (ZfA, § 81 EStG) übermittelt werden.
Die Identifikationsnummer erfahren die Versicherungsunternehmen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen selbst. Dies gilt zumindest, wenn das Versicherungsverhältnis für eine Kranken- oder Pflegepflichtversicherung nach dem begründet wird. Für den Verfahrensstart ist zur Vereinfachung der Abläufe geregelt, dass die Versicherungsunternehmen die für die Datenübermittlung erforderlichen Identifikationsnummern ihrer Versicherten direkt beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen können, wenn das Versicherungsverhältnis für eine Kranken- oder Pflegepflichtversicherung bereits vor dem bestanden hat (§ 52 Abs. 24 S. 2 Nr. 2 EStG n. F.).
Der Steuerpflichtige kann dem beabsichtigten Verfahren innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Informationsschreibens schriftlich widersprechen.
Wird ein Versicherungsverhältnis für eine Kranken- oder Pflegepflichtversicherung nach dem begründet, ist eine schriftliche Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung erforderlich. Diese kann der Steuerpflichtige allerdings bereits bei Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages abgeben.
III. Einkommensteuervorauszahlungen ab 2010
Die Neuregelungen zum Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind auch im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlungen ab 2010 zu berücksichtigen. Allerdings ist in der Anfangszeit eine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 50f EStG) erforderlich, da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskranken- und Pflegeversicherungsschutz per Datenübermittlung vorliegen können. Aus diesem Grund werden
als Basiskrankenversicherungsbeiträge entweder die um 20 Prozent verminderten privaten Krankenversicherungsbeiträge der letzten Veranlagung oder die um 4 Prozent verminderten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie
als Pflegepflichtversicherungsbeiträge die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung angesetzt.
Mindestens werden Beiträge in Höhe von 1.500,00 EUR, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten in Höhe von 3.000,00 EUR berücksichtigt. Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Veranlagung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind 1.500,00 EUR (3.000,00 EUR bei Zusammenveranlagung) als Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Beiträge nachweist. In allen Fällen handelt es sich lediglich um einen vorläufigen Ansatz. In der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 werden dann die übermittelten tatsächlichen Beiträge berücksichtigt.
Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2221 - 384 - StO 235
Fundstelle(n):
NAAAD-33338