Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010
Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer von den Finanzämtern verwaltet und von den Arbeitgebern oder von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Steuersätze:
Evangelisch-lutherische Kirchensteuer (ev)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg (jh)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
(ab ) Alt-katholische Kirchensteuer (ak)
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben, erfolgt keine Kappung.
Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich und 0,00 Euro täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer anfällt.
Der Berechnung der Kirchensteuer sind die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.
Die Erhebung von Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer für Kirchensteuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, richtet sich nach der „Verordnung zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer” vom mit Ergänzung vom (HmbGVBl. 2009 Nr. 3, S. 12 und Nr. 23, S. 159).
Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bzw. Gemeindegeldes der Jüdischen Gemeinde in glaubensverschiedener Ehe gelten folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegten Beträge:
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeKirchgeld
jährlichEuroEuro130 000 – 37 49996237 500 – 49 999156350 000 – 62 499276462 500 – 74 999396575 000 – 87 499540687 500 – 99 9996967100 000 – 124 9998408125 000 – 149 9991 2009150 000 – 174 9991 56010175 000 – 199 9991 86011200 000 – 249 9992 22012250 000 – 299 9992 94013300 000 und mehr3 600Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt der Kirchensteuersatz im vereinfachten Verfahren 4 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Sie wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 70: 29,5: 0,5 auf die evangelischlutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde in Hamburg aufgeteilt.
Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Diese ist in der Lohnsteuer-Anmeldung der jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen.
Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer.
Finbehoerde-Hamburg v. - 52 - S 2442 - 003/09
Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1302
ZAAAD-33334