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Finbehoerde-Hamburg - 52 - S 2442 - 003/09 BStBl I 2009 S. 1302 Nr. 22

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010

  1. Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer von den Finanzämtern verwaltet und von den Arbeitgebern oder von den Kapitalertragsteuerabzugsverpflichteten erhoben werden, gelten in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Kalenderjahre 2009 und ab 2010 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Steuersätze:

    1. Evangelisch-lutherische Kirchensteuer (ev)

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

    2. Römisch-katholische Kirchensteuer (rk)

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

    3. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg (jh)

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer

    4. (ab ) Alt-katholische Kirchensteuer (ak)

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

  2. Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben, erfolgt keine Kappung.

  3. Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich und 0,00 Euro täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer anfällt.

  4. Der Berechnung der Kirchensteuer sind die nach Maßgabe des § 51a EStG ermittelten Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen.

  5. Die Erhebung von Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer für Kirchensteuerpflichtige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, richtet sich nach der „Verordnung zum Einbehalt und zur Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer” vom mit Ergänzung vom (HmbGVBl. 2009 Nr. 3, S. 12 und Nr. 23, S. 159).

  6. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bzw. Gemeindegeldes der Jüdischen Gemeinde in glaubensverschiedener Ehe gelten folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegten Beträge:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (zu versteuerndes Einkommen
    nach § 2 Abs. 5 EStG)
    Kirchgeld
    jährlich
     
    Euro
    Euro
      1
        30 000 –   37 499
         96
      2
        37 500 –   49 999
       156
      3
        50 000 –   62 499
       276
      4
        62 500 –   74 999
       396
      5
        75 000 –   87 499
       540
      6
        87 500 –   99 999
       696
      7
      100 000 – 124 999
       840
      8
      125 000 – 149 999
    1 200
      9
      150 000 – 174 999
    1 560
    10
      175 000 – 199 999
    1 860
    11
      200 000 – 249 999
    2 220
    12
      250 000 – 299 999
    2 940
    13
    300 000 und mehr
    3 600
  7. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt der Kirchensteuersatz im vereinfachten Verfahren 4 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Sie wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 70: 29,5: 0,5 auf die evangelischlutherische Kirche, die römisch-katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde in Hamburg aufgeteilt.

    Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Diese ist in der Lohnsteuer-Anmeldung der jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen.

    Entsprechendes gilt bei der Pauschalierung der Einkommensteuer.

Finbehoerde-Hamburg v. - 52 - S 2442 - 003/09

Fundstelle(n):
BStBl 2009 I Seite 1302
ZAAAD-33334