Zuordnungsentscheidung für Gegenstand, der unternehmerischen wie nichtunternehmerischen Zwecken dienen soll
Leitsatz
Der Unternehmer hat hinsichtlich eines Gegenstandes, der sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke
vorgesehen ist (sog. gemischte Nutzung) ein Zuordnungswahlrecht. Das gilt auch für gemischt genutzte Gebäude.
Der Unternehmer kann den Gegenstand entweder insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, oder ihn in vollem Umfang in seinem PV
belassen, wodurch er dem MwSt-System vollständig entzogen wird oder ihn entspr. dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil
seinem Unternehmen und im Übrigen dem nicht unternehmerischen Bereich zuordnen.
Soll der Gegenstand insgesamt dem Unternehmen zugeordnet werden, ist im Zeitpunkt des Leistungsbezugs eine sofortige Zuordnungsentscheidung
zum Unternehmen erforderlich.
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist i.d.R. ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen, die Unterlassung
des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz dagegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 6/2010 S. 243 DStRE 2010 S. 362 Nr. 6 EFG 2009 S. 2058 Nr. 24 UStB 2010 S. 41 Nr. 2 HAAAD-33298
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.08.2009 - 16 K 463/07
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