Veräußerungsgewinn bei nicht wesentlicher GmbH-Beteiligung
Leitsatz
Zum Gewinnbegriff bei Veräußerung des Anteils eines Mitunternehmers nach § 16 Abs. 2 EStG.
Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG
zu ermitteln.
Auch in Fällen vorangegangener Form wechselnder Umwandlung einer KapG vollzieht sich die Ermittlung des Gewinns/Verlustes
aus Anlass der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach den einheitlichen Grundsätzen des § 16 EStG. Es besteht kein Raum
dafür, hinsichtlich der vormalig nicht wesentlich i. S. des § 17 Abs. 1 EStG beteiligten Gesellschafter deren ursprünglich
aufgewandte Anschaffungskosten vom Veräußerungspreis in Abzug zu bringen.
Daher sind über dem Nennwert liegende Anschaffungskosten für nicht wesentliche GmbH-Beteiligungen bei der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen, wenn die Anteile nach Form wechselnder Umwandlung in eine KG als Mitunternehmeranteile
veräußert werden.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.06.2008 - 10 K 426/05
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