Frage der Nichtigkeit eines Bescheides; Einspruchsfrist, Versäumnis, Emmott'sche Fristhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, Begriff der "höheren Gewalt"; Antrag gem. Art 234 Abs. 3 EG - Vorabentscheidungsersuchen
Leitsatz
1. Die nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer EU-rechtlichen Norm (im Streitfall Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL) führt
allenfalls zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides, nicht aber zu dessen Nichtigkeit i.S.d. § 125 Abs. 1 AO.
2. Der Steuerpflichtige kann sich nicht auf den im Verfahren "Emmott" entwickelten Rechtsgrundsatz berufen, da der EuGH diesen
auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt wissen will.
3. Ein Wiedereinsetzungsgrund aufgrund "höherer Gewalt" kann auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten
der Behörde von einer fristgerechten Verfahrenshandlung abgehalten wird.
4. Aus einem Antrag gem. Art. 234 Abs. 3 EG folgt nach dem Wortlaut der Regelung keine Verpflichtung des Gerichts, eine Vorabentscheidung
des EuGH einzuholen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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