Zur Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Lieferung von Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäften bei Realverpflegung
von Asylbewerbern
Leitsatz
Verpflegungspakete, z.B. Realverpflegung für Asylbewerber, sind als Sachmehrheit anzusehen, deren Bestandteile leicht und
nachprüfbar in begünstigte und nicht begünstigte Warenlieferungen aufteilbar sind.
Die dem Normalsteuersatz unterliegenden Nahrungsmittel wie Mineralwasser und Fruchtsäfte können nicht nach den Grundsätzen
der Besteuerung einheitlicher Leistungen oder unter dem Gesichtspunkt einer bloßen Nebenleistung dem Schicksal der begünstigten
Nahrungsmittel folgen.
Eine ermäßigte Besteuerung der Realverpflegung kommt weder unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Einreihung von Warenzusammenstellungen
noch unter Berufung auf von der Finanzverwaltung zu beachtenden Vereinfachungsregelungen für Warensortimente in Betracht.
Fundstelle(n): UAAAD-33285
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.10.2009 - 2 K 1443/2007
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