Anspruch auf Kindergeld für eine erwerbsunfähige äthiopische Staatsangehörige
Leitsatz
1. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i. V. m. Nr. 3 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, Kindergeld nur, wenn er sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet
im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht
oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
3. Für eine nicht freizügigkeitsberechtigte erwerbsunfähige Ausländerin lässt sich ein Anspruch auf Kindergeld auch nicht
aus Art. 28 bzw. Art. 26 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) herleiten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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