1. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender PKW anzusehen ist (§ 8 Nr.1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht.
2. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8
t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs
vorzunehmen.
3. Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern
nur auf das Halten eines Kraftfahrzeugs abstellt. Maßgeblich sind demnach die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht
jedoch dessen tatsächliche Verwendung.
4. Ein umgebauter, straßenverkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassener Van vom Typ Kia Carnival mit einer Höchstgeschwindigkeit
von 167 Km/h ist nach seiner Gesamtkonzeption und unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit
als Pkw einzustufen. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Wohnmobil, wenn an keiner Stelle des Fahrzeugs die für Wohnmobile
geforderte Mindeststandhöhe von 1,70 m erreicht wird.
5. Die Regelung in § 2 Abs. 2 b des KraftStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) noch gegen
Art. 14 Abs. 1 GG (Eingriff in die Eigentumsgarantie). Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt ebenfalls nicht vor.
Fundstelle(n): UVR 2010 S. 11 Nr. 1 VAAAD-33276
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.03.2009 - 15 K 15243/07
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