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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 15243/07

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2bKraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 8 Nr. 2KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2GG Art. 3 Abs. 1 StVZO § 23 Abs. 6a

Keine Besteuerung (Kfz-Steuer) eines umgebauten Vans vom Typ Kia Carnival als Wohnmobil

kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Leitsatz

1. Ob ein Fahrzeug als der Hubraumbesteuerung unterliegender PKW anzusehen ist (§ 8 Nr.1 KraftStG), richtet sich nach Verkehrsrecht.

2. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein anderes Fahrzeug i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen.

3. Auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs kommt es nicht an, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht auf die Nutzung, sondern nur auf das Halten eines Kraftfahrzeugs abstellt. Maßgeblich sind demnach die Eignung und Bestimmung des Fahrzeugs, nicht jedoch dessen tatsächliche Verwendung.

4. Ein umgebauter, straßenverkehrsrechtlich als Wohnmobil zugelassener Van vom Typ Kia Carnival mit einer Höchstgeschwindigkeit von 167 Km/h ist nach seiner Gesamtkonzeption und unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale der objektiven Beschaffenheit als Pkw einzustufen. Insbesondere handelt es sich nicht um ein Wohnmobil, wenn an keiner Stelle des Fahrzeugs die für Wohnmobile geforderte Mindeststandhöhe von 1,70 m erreicht wird.

5. Die Regelung in § 2 Abs. 2 b des KraftStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) noch gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eingriff in die Eigentumsgarantie). Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liegt ebenfalls nicht vor.

Fundstelle(n):
UVR 2010 S. 11 Nr. 1
VAAAD-33276

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.03.2009 - 15 K 15243/07

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