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Keine Insolvenzfestigkeit der Vorausabtretung von Kontokorrentforderungen
Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede (hier: echtes kaufmännisches Kontokorrent gem. § 355 HGB) erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt. Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin (hier: Autohändlerin) und der Beklagten (hier: Herstellerin der Kfz) erlosch nach den §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig wirkte jedoch bereits die Beschränkung des § 91 InsO, nach der an den Gegenständen der Insolvenzmasse (hier: den bisher kontokorrentgebundenen Einzelforderungen und dem kausalen Schlusssaldo) Rechte nicht wirksam erworben werden können. Der masseschützende Zweck des § 91 InsO setzt das Wort „nach” des Gesetzestextes in Beziehung zu de...