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StuB 23/2009 S. 897

Keine Firmenfortführung durch bloße Weiterführung des Domainnamens

Da eine Firmenfortführung i. S. des § 25 HGB mit einer daraus resultierenden Mithaftung des Nachfolgers für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten voraussetzt, dass der Erwerber unter der bisherigen Firma des Vorgängers auch (weiterhin) nach außen am Markt auftritt und so für eine Kontinuität des Unternehmens sorgt, ist allein die bloße Weiterführung des unternehmerischen Domainnamens ohne gleichzeitige Führung des Rechtsformzusatzes des bisherigen Unternehmensträgers (hier: als GmbH) weder in direkter noch in analoger Anwendung geeignet, eine gesetzliche Erwerberhaftung zu begründen, denn der Domainname bezeichnet im Gegensatz zum Firmennamen nicht den Unternehmensträger, sondern lediglich dessen Geschäftslokal (LG Aachen, Urteil vom 8.5.2009 – 6 S 226/08).

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