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StuB 23/2009 S. 890

Rechnungsabgrenzungsposten für Kfz-Steuer

Kfz-Steuerzahlungen, die vor dem Bilanzstichtag getätigt wurden, aber anteilig auf die voraussichtliche Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr entfallen, sind gem. nrkr. Urteil des (BFH-Az.: I R 65/09, EFG 2009 S. 1738) nicht aktiv abzugrenzen (Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Praxishinweise: (1) Die Klägerin (Kl.), eine GmbH, zog für das Streitjahr 2002 die von ihr entrichtete Kfz-Steuer i. H. von 97.984,94 € als Betriebsausgaben ab. Aufgrund der Feststellungen anlässlich einer Außenprüfung vertrat das FA unter Hinweis auf R 20 Abs. 1 EStR 2001 die Auffassung, dass ein Teilbetrag von 43.797,00 € auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfalle und deswegen ein entsprechender aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ...

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