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Kein Ausweis eines Verlustgeschäfts für Pfandgelder
Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen (Bezug: § 39, § 162 Abs. 1 Satz 1 AO; § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4b, § 6 EStG 1997; § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 2 A. III. N Abs. 2 B. II. Nr. 4 HGB).
Praxishinweise: Geht man davon aus, dass zivilrechtlich das Eigentum an den gelieferten Kästen und Flaschen auf den jeweiligen Erwerber übergeht, ist steuerrechtlich von einem Anschaffungsgeschäft auszugehen, mit der Folge, dass das an den Getränkehersteller gezahlte P...