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Kfz-Überlassung an Handelsvertreter: Tauschähnlicher Umsatz oder nicht umsatzsteuerbare Beistellung?
Bei sog. nichtsteuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor. Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass
der Beistellende Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und
die Beistellung ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden verwendet wird.
Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird. Dies entschied der (DStR 2009 S. 2424, Kurzinfo StuB 2009 S. 863) und ent S. 889wickelte damit seine mit Urteil vom – XI R 66/07 (BFH/NV 2009 S. 616) eingeschlagene Rechtsprechung fort.
Folgender Sachverhalt lag dem zugrunde:
Die Klägerin lieferte im Rahmen eines Kommissionsverhältnisses Haushaltswaren an Endverbraucher. Der Warenabsatz erfolgte über sog. Gruppenberaterinnen als selbständige Handelsvertret...