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Keine Ansparabschreibung für Freiberufler im Jahr 2007
Abweichendes Wirtschaftsjahr bei selbständig Tätigen bleibt die Ausnahme
Der BFH hat im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass Freiberufler im Jahr 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. bilden können, sondern bereits die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag in § 7g EStG n. F. zu beachten haben. Damit hat sich der BFH der überwiegenden Meinung im Schrifttum angeschlossen. Im Streitfall, der das Jahr 2007 betraf, führte diese Sichtweise dazu, dass weder eine Ansparabschreibung noch ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden konnte, da der Kläger auch hierfür die Voraussetzungen nicht erfüllte.
Freiberufler mit über 100.000 € Gewinn
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein freiberuflich tätiger Tierarzt ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. 2007 erzielte er einen Gewinn von 100.559 €. In der Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung 2007 machte er eine Ansparrücklage in Höhe von 36.000 € nach § 7g EStG i. d. F. des JStG 2007 v. (BGBl 2006 I S. 2878) – § 7g EStG a. F. – geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Ansparrücklage mit der Begründung nicht, eine Rücklage nach § 7g EStG a. F. sei nur in den Fällen möglich, in denen ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem ende. Aber auch einen Investitionsabzugsbetrag nach...BGBl 2007 I S. 1912