Berücksichtigung der Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines PKW als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG
Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW gehören zu den Anschaffungskosten des PKW, da die Aufwendungen geleistet werden, um den PKW in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind – einschließlich der Anschaffungskosten des PKW – mit den Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die behindertengerechten Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. EStH H 33.1–H 33.4(Fahrtkosten behinderter Menschen).
Da es sich aber bei den Umrüstungskosten um für den behinderten Menschen unvermeidbare Aufwendungen handelt, können die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung im Wege der Verteilung auf die (Rest-) Nutzungsdauer des PKW neben den Fahrkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ein Sofortabzug der Umrüstungskosten ist dagegen nicht möglich.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2284.1.1-2/2 St32/St33
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 2536 Nr. 49
EAAAD-33140