IFRIC 17 17

Beschluss

Darstellung und Angaben

17

Wenn das Unternehmen nach dem Abschlussstichtag, jedoch bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird, beschließt, einen Sachwert als Dividende auszuschütten, muss es die folgenden Angaben machen:

(a)

die Art des auszuschüttenden Vermögenswerts,

(b)

den Buchwert des auszuschüttenden Vermögenswerts am Abschlussstichtag und

(c)

den beizulegenden Zeitwert des auszuschüttenden Vermögenswerts am Abschlussstichtag, sofern dieser vom Buchwert abweicht, sowie Informationen über die Methode(n), die für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert angewandt wurde(n), wie in den Paragraphen 93(b), (d), (g) und (i) und 99 von IFRS 13 vorgeschrieben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-49865