BGH Beschluss v. - IX ZR 227/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 156 Abs. 2; ZPO § 296a; ZPO § 525; ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 134

Instanzenzug: LG Essen, 6 O 247/06 vom OLG Hamm, 27 U 33/07 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte übergegangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftreten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren.

2.

Die Darlegungs- und Beweislast des Klägers hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Nachdem die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hatte, dass die Briefe unmittelbar im Anschluss an den Vertragsschluss übergeben worden seien, hätte der Kläger darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass eine spätere Übergabe der Briefe oder zumindest eine Auszahlung der Darlehensvaluta vor der Übereignung erfolgt sei. Ein weitergehendes substantiiertes Bestreiten der Beklagten war nur nach schlüssigem Vortrag des Klägers erforderlich.

3.

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom erfolgte seinem Inhalt nach auf entsprechende Hinweise des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, ohne dass der Kläger schon dort Beweis angetreten oder wenigstens Schriftsatzfrist beantragt hätte. Das Berufungsgericht musste den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigen, weil es seine Hinweispflichten nicht verletzt hatte (§§ 525, 296a, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4.

Die behauptete Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom (IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793, 802) und (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362, 1363) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Kriterium des eigenen wirtschaftlichen Interesses des Sicherungsgebers für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit nach § 134 InsO nach der neueren Rechtsprechung entfallen ist.

5.

Die Frage, ob das "Stehenlassen" eines (ungekündigten, aber kündbaren) Darlehens im Hinblick auf das Stellen einer Sicherheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist geklärt (vgl. , ZIP 2009, 1122). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage jedoch bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht entscheidungserheblich.

6.

Dadurch, dass das Berufungsgericht § 133 InsO nicht geprüft hat, wurde der Kläger nicht in seinen Verfahrensgrundrechten verletzt. Das Berufungsgericht musste den Kläger, der Insolvenzverwalter ist, nicht auf diese Anfechtungsvorschrift hinweisen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
BAAAD-33073

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein