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Fall Yvonne und Markus B. – Aufgabe aus dem Ertragsteuerrecht und der Erbschaftsteuer
Bedarfsbewertung für Grundstücke, Bewertung von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften („Stuttgarter Verfahren”), Ermittlung des Gewerbeertrages
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I. Sachverhalt
Allgemeines
Yvonne B. (28 Jahre) wohnt zusammen mit ihrem Mann und dem gemeinsamen Kind mietfrei in der Dachgeschosswohnung der Schwiegereltern im tiefsten Erzgebirge. Ein eigenes Haus besitzt die erfolgreiche Unternehmerin nicht. Sie betreibt den Friseurladen „Modern Hairstyle” by Yvonne B. in Chemnitz. Mit modernen Frisuren und einem modernen Firmennamen ist sie bereits seit fünf Jahren im Geschäft. Lediglich auf Grund der Geburt ihres Sohnes Enno am ist sie dem Laden zeitweise fern geblieben, und zwar während des Mutterschutzes vor und nach der Geburt. Danach hat sie wieder sporadisch im Laden mitgearbeitet. In den ersten 12 Monaten nach der Geburt hat sie Elterngeld beantragt und erhalten. Auch die voraussichtlichen Einkünfte in dieser Zeit wurden erklärt und dem Anspruch gegengerechnet. Die Einkünfte schienen in dieser Zeit nicht so hoch zu werden, da Yvonne für diese Zeit noch eine zusätzliche Arbeitskraft eingestellt hat. Im März 2008 erhielt Yvonne dann von der Elterngeldstelle die Aufforderung die tatsächlichen Einkünfte für den Zeitraum bis anzugeben. Dies...