Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Ziffer 48.5 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom über den Schutz von Tieren
beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340/17) in der Fassung der Richtlinie
95/29/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl. Nr.
L 148/52) auf Bahntransporte anwendbar?
Ist das Gericht in Fallgestaltungen, in denen der Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG nicht zum Verenden der Tiere geführt
hat, generell zur Prüfung verpflichtet, ob die zuständige Behörde des Mitgliedstaates die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung des Rates (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung
in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. L 82/19) im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
angewandt hat?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-32999
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 27.10.2009 - 4 K 174/08
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