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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3113/05 VM

Gesetze: MinöStG § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5aStromStG § 2 Nr. 3StromStV § 15 Abs. 2 Satz 2StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2StromStV § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3StromStV § 15 Abs. 2 Satz 4StromStV § 15 Abs. 8 KrW-/AbfG § 4 Abs. 1 Nr. 2 KrW-/AbfG § 6 Abs. 1 Satz 1

Anspruch auf die Vergütung von Mineralölsteuer für das in einer Restmüllverbrennungsanlage verwendete und versteuert bezogene Erdgas

Leitsatz

Bei einer Restmüllverbrennungsanlage handelt es sich nicht um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, so dass für das zur Unterhaltung des Verbrennungsprozesses eingesetzte Erdgas keine Vergütung von Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a MinöStG gewährt werden kann.

  • Auch wenn die bei der Verbrennung entstehenden Rauchgase zur Dampf- und Elektrizitätserzeugung genutzt werden, kann das Unternehmen nach dem Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht als ein solches der Elektrizitäts- oder Fernwärmeversorgungswirtschaft i. S. d. Unterklassen 40.30.4 und 40.10.5 WZ 93 angesehen werden.

  • Die Bestimmung des Kreises der begünstigten Unternehmen in § 2 Nr. 3 StromStG ist abschließend, so dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen (§§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ) keine Bedeutung haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAD-32987

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.03.2007 - 4 K 3113/05 VM

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