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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 146/09 Z

Gesetze: ZK Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK Art. 203 ZK Art. 204 ZK Art. 236 Abs. 1 ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 ZKDVO Art. 878 Abs. 2 Unterabs. 1 ZKDVO Art. 881 Abs. 1 Satz 2 ZKDVO Art. 881 Abs. 3 ZKDVO Anhang 111

Anspruch auf Erstattung von entrichtetem Zoll für Überführungen von Kaffee in den zollrechtlich freien Verkehr

Leitsatz

  1. Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt i. S. d. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK liegen vor, wenn der jeweilige Antragsteller die gewöhnliche Antragsfrist von 3 Jahren für eine Zollerstattung aufgrund außerhalb seiner Sphäre liegender unvorhersehbarer Ereignisse oder vergleichbarer Gründe trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hat einhalten können.

  2. Dies ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller weder eine Möglichkeit noch eine Veranlassung bestand, die seinen Zollanmeldungen vorangegangenen Zollverfahren, die bereits zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 203, 204 ZK geführt hatten, zu überwachen, und ihm daher das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht bekannt sein konnte.

  3. Eine rechtzeitige Antragstellung ist einem Beteiligten erst dann möglich, wenn er über die Mindestangaben für einen Erstattungsantrag verfügt.

Fundstelle(n):
BAAAD-32986

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2009 - 4 K 146/09 Z

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