Anspruch auf Erstattung von entrichtetem Zoll für Überführungen von Kaffee in den zollrechtlich freien Verkehr
Leitsatz
Die Voraussetzungen für die Annahme höherer Gewalt i. S. d. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 ZK liegen vor, wenn der jeweilige
Antragsteller die gewöhnliche Antragsfrist von 3 Jahren für eine Zollerstattung aufgrund außerhalb seiner Sphäre liegender
unvorhersehbarer Ereignisse oder vergleichbarer Gründe trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hat einhalten können.
Dies ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller weder eine Möglichkeit noch eine Veranlassung bestand, die seinen Zollanmeldungen
vorangegangenen Zollverfahren, die bereits zur Entstehung der Zollschuld nach Art. 203, 204 ZK geführt hatten, zu überwachen,
und ihm daher das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nicht bekannt sein konnte.
Eine rechtzeitige Antragstellung ist einem Beteiligten erst dann möglich, wenn er über die Mindestangaben für einen Erstattungsantrag
verfügt.
Fundstelle(n): BAAAD-32986
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2009 - 4 K 146/09 Z
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