1. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (EStG 1999), der den
Abzug des Verlustvortrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen anordnet, ist verfassungsgemäß. Die von Verfassungs wegen gebotene einkommensteuerrechtliche Freistellung des
Existenzminimums betrifft nur den Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr.
2. Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehalten, beim Verlustvortrag ein der Regelung des § 10d Abs. 1 Satz 8
EStG vergleichbares Wahlrecht zur Beschränkung des Verlustvortrags zu schaffen.
3. Der Gesetzgeber respektiert in § 10d Abs. 2 EStG 1999 das objektive Nettoprinzip, indem er die grundsätzliche Abziehbarkeit
entstandener Verluste nicht in Frage stellt.
4. Die Anwendung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 1999 begegnet im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende
grundsätzliche Verbot, rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 23.09.2009 - 1 K 198/04
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