Keine Abziehbarkeit von Zahlungen eines nicht befreiten Vorerben an die Lebensgefährtin des Erblassers als Sonderausgaben
bzw. Werbungskosten
Leitsatz
1. Rentenzahlungen, die ein nicht befreiter Vorerbe aufgrund eines Vermächtnisses an die frühere Lebensgefährtin des Erblassers
zahlt, sind weder als Sonderausgaben noch als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Das Sonderrecht der „Vermögensübergabe gegen Sonderleistungen” ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht anwendbar.
Es handelt sich um nicht abziehbaren privaten Aufwand i. S. v. § 12 EStG.
2. Stehen wiederkehrende Leistungen – wie bei einem dem Erben auferlegten Vermächtniss – in sachlichem Zusammenhang mit einer
erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit der Sonderausgaben daran, dass im Hinblick auf den erhaltenen Vermögenswert
wirtschaftliche keine als Sonderausgabe abziehbare „Last” vorliegt. Solange die Aufwendungen aus der empfangenen Gegenleistung
erbracht werden, liegt eine wirtschaftliche Belastung nicht vor.
3. Dies gilt auch für den nicht befreiten Vorerben, da der Nacherbe nach § 2120 BGB gegenüber dem Vorerben zur Erteilung der
Einwilligung zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, insbesondere zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten, verpflichtet ist.
4. Gemeinschaftsbezogene Leistungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden grundsätzlich nicht ausgeglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAD-32979
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.05.2009 - 4 K 1448/07
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