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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 319/06

Gesetze: UStG 2004 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 2004 § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6UStG 2004 § 14 Abs. 6 Nr. 2UStDV § 31 Abs. 1 S. 1UStDV § 31 Abs. 1 S. 2UStDV § 31 Abs. 1 S. 3UStDV § 31 Abs. 4 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3

Zwingende Angabe des Zeitpunktes einer Lieferung in der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers

Leitsatz

1. In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung außer in den Fällen des § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG zwingend anzugeben; das gilt auch dann, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (Anschluss an , BStBl II 2009, 432).

2. Enthält die Rechnung keine Angabe des Leistungszeitpunkts, berechtigt sie den Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug; das gilt auch dann, wenn der Unternehmer zwar nachträglich zwei Lieferscheine mit einem jeweils unterschiedlichen Lieferdatum vorgelegt hat und die Rechnung keinen Hinweis i. S. v. § 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV auf einen Lieferschein enthält.

Fundstelle(n):
CAAAD-32977

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 20.08.2008 - 2 K 319/06

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